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Bürger- und Haushaltungskunde

Bibliographic data

Monograph

Persistent identifier:
PPN792616847
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-13116751
Title:
Bürger- und Haushaltungskunde
Shelfmark:
RF-II 4(1,1890)
Author:
Hähn, Emil
Place of publication:
Ludwigshafen a. Rh.
Publisher:
Baumgartner
Document type:
Monograph
Collection:
Textbooks for study of the natural and cultural world (Realienkunde),imperial Germany
Publication year:
1890
Scope:
80 S.
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Language:
German
Subtitle:
eine Stoffsammlung für Lehrer und ein Wiederholungsheft für Schüler und Schülerinnen der Sonntags- und Fortbildungsschule

Chapter

Title:
Bürgerkunde
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürger- und Haushaltungskunde
  • Binder
  • Vorwort
  • Bürgerkunde
  • Haushaltskunde
  • Advertising
  • Binder

Full text

Verfassung des Deutschen Reiches. Das Deutsche Reich 
ist ein Bundesstaat. An der Spitze desselben steht der König von 
Preußen mit dem Titel ,,Deutscher Kaiser“. Der Kaiser — 
als unverantwortliches Oberhaupt — hat das Reich nach außen 
völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu er¬ 
klären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Verträge mit 
fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu ernennen, Bundesrat und 
Reichstag einzuberufen, zu eröffnen, zu vertagen, zu schließen 
und aufzulösen, Reichsgesetze zu unterschreiben und zu verkünden 
und den Reichskanzler zu ernennen, der für die Reichsverwaltung 
verantwortlich ist. Der Rei chskanzler leitet die Staatsgeschäfte, 
führt den Vorsitz im Bundesrat und unterzeichnet alle Gesetze, 
Verordnungen und Verfügungen, die der Kaiser veröffentlicht. 
Die Reichsämter sind dem Kanzler untergeordnet. Der Bundes¬ 
rat besteht aus den Vertretern der Bundesstaaten und versammelt 
sich in Berlin. Den Vorsitz führt Preußen (Kanzler), im Ver¬ 
hinderungsfälle Bayern. Der Bundesrat beschließt über die Vor¬ 
lagen, die dem Reichstag zu machen sind und über die Vor¬ 
schriften zur Ausführung der Reichsgesetze. Zu einem Reichs¬ 
gesetze ist der übereinstimmende Beschluss des Bundesrates und 
des Reichstages erforderlich. Der Reichstag besteht aus den 
Vertretern des Volkes. Diese werden durch direkte Wahl auf je 
5 Jahre gewählt. Zu diesem Zwecke ist das Deutsche Reich in 
397 Wahlbezirke eingeteilt, so dass auf etwa 100000 Einwohner 
ein Abgeordneter kommt. Jeder 25 Jahre alte Deutsche kann 
wählen und ist als Abgeordneter wählbar. Militärpersonen, Per¬ 
sonen die unter Vormundschaft stehen, sich in Konkurs befinden. 
Armenunterstützung beziehen oder die Ehrenrechte verloren haben, 
sind vom Wahlrechte ausgeschlossen. Der Reichstag tritt alljährlich 
in Berlin zusammen. Ohne seine Genehmigung darf kein Gesetz 
eingeführt oder aufgehoben, keine Steuer ungeordnet und keine 
Ausgaben für Reichszwecke gemacht werden. Der Reichstag hat 
den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Reiches all¬ 
jährlich zu bewilligen und die Rechnungsstellung überdie Ausgaben 
des vergangenen Jahres zu prüfen. 
Nach der Verfassung haben alle Deutschen ohne Unterschied 
der Konfession gleiche Rechte und müssen in jedem Bundesstaate 
als Inländer behandelt werden. Jeder kann seinen Wohnsitz 
nehmen, wo er will, und muß zu jedem Gewerbebetrieb, zur 
Erwerbung von Grundbesitz, zu allen öffentlichen Aemtern, zur 
Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genüsse aller 
sonstigen bürgerlichen Rechte zugelassen werden. 
Einnahmen des Reiches. Der Reichshaushalt verschlingt 
alljährlich große Summen, die teils durch Zölle, teils durch 
Steuern aufgebracht werden müssen. Ausländische Erzeugnisse, 
wie Getreide, Vieh. Kaffee, Petroleum, Eisen. Wolle u. a. dürfen 
nur gegen entsprechende Zollabgaben in Deutschland eingeführt
	        

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Hähn, Emil. Bürger- Und Haushaltungskunde. Ludwigshafen a. Rh.: Baumgartner, 1890. Print.
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