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Bürger- und Haushaltungskunde

Bibliografische Daten

Monografie

Persistenter Identifier:
PPN792616847
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-13116751
Titel:
Bürger- und Haushaltungskunde
Signatur:
RF-II 4(1,1890)
Autor*in:
Hähn, Emil
Erscheinungsort:
Ludwigshafen a. Rh.
Verlag:
Baumgartner
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Realienbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1890
Umfang:
80 S.
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
eine Stoffsammlung für Lehrer und ein Wiederholungsheft für Schüler und Schülerinnen der Sonntags- und Fortbildungsschule

Kapitel

Titel:
Bürgerkunde
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bürger- und Haushaltungskunde
  • Einband
  • Vorwort
  • Bürgerkunde
  • Haushaltskunde
  • Werbung
  • Einband

Volltext

nehmern den verdienten Lohn pünktlich auszubezahlen, sie zum 
Guten anzuhalten und anständig zu behandeln. Dagegen ist es 
Pflicht der Dienstboten, die ihnen übertragenen Arbeiten gewissen¬ 
haft auszuführen und die Arbeitgeber vor ¡Schaden zu bewahren. 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleich wichtige Glieder 
der menschlichen Gesellschaft. Mögen dieses beide Teile erkennen 
und beherzigen! Arbeitgeber, welche berechtigte Forderungen 
der Arbeiter schnöde zurückweisen, handeln ebenso unrecht als 
Arbeiter, die mit Trotz und roher Gewalt die Erfüllung ihrer 
Forderungen zu erzwingen suchen. Beide sind voneinander 
abhängig und müssen lernen für einander zu leben. 
Die Gemeinde. Die politischen Gemeinden sind öffentliche 
Körperschaften mit dem Rechte der Selbstverwaltung nach Ma߬ 
gabe der bestehenden Gesetze. Der gesetzliche Vertreter der 
Gemeinde ist der von den Bürgern auf die Dauer von fünf Jahren 
gewählte Gemeinde- bezw. Stadtrat. Er verwaltet alle Ge- 
meindeangelegeuheiten vorbehaltlich jener Fälle, für welche ein 
Beschluß der Bürgerversammlung notwendig ist, z. B. bei Auf¬ 
nahme eines Anlehens. Das Vollzugsorgan des Gemeinde- oder 
Stadtrates ist der Bürgermeister, dem ein oder zwei Adjunkten 
zur Seite stehen. Bürgermeister und Adjunkten werden durch 
den Gemeinde- oder Stadtrat aus der Reihe seiner Mitglieder 
gewählt und verwalten ihr Amt in der Regel als Ehrenamt 
unentgeltlich. Größere Gemeinwesen haben das Recht, besoldete 
Berufsbürgermeister anzustellen. 
Der Gemeinderat führt den Gemeindehaushalt; er hat 
für die Erhaltung des Vermögens und für die Erfüllung der 
Verbindlichkeiten der Gemeinde zu sorgen. Ihm kommen ins¬ 
besondere die Aufgaben zu, die Straßen und Wege herzustellen 
und in gutem Zustande zu erhalten, für Beleuchtung derselben 
zu sorgen, gesundes Wasser durch Anlagen von Brunnen oder 
Wasserleitungen zu beschaffen, Ordnung und Reinlichkeit aufrecht 
zu erhalten, das Abwasser durch Anlage von Straßenrinnen und 
unterirdischen Abzugskanälen zu beseitigen und für Unterkunft 
und Pflege der Armen, Kranken und Waisen aufzukommen. 
Erstellung und Instandhaltung der nötigen Schulhäuser, Anstellung 
der Lehrer, Ordnung und Handhabung des Feuerwehr- und 
Polizeiwesens, Beschaffung der nötigen Löschgeräte, Anstellung 
von Polizeidienern oder Schutzleuten, Feldschützen, Nachtwächtern 
u. s. w. sind ebenfalls wichtige Obliegenheiten des Gemeinde¬ 
oder Stadtrates. 
Die Führung eines Gemeindehaushaltes verursacht viele und 
große Ausgaben. Viele Gemeinden haben außer den Gemeinde¬ 
gebäuden noch Felder, Wir ken oder Wälder als Eigentum. 
Die Erträgnisse des Gemeindeeigentums fließen in die Gemeinde¬ 
kasse. Diese wird von dem Ge mein de-Einnehm er unter 
Aufsicht des Bürgermeisters verwaltet. In Städten liefern städtische
	        

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Hähn, Emil. Bürger- Und Haushaltungskunde. Ludwigshafen a. Rh.: Baumgartner, 1890. Print.
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