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Der sächsische Kinderfreund

Bibliografische Daten

Monografie

Persistenter Identifier:
PPN796832889
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-12008155
Titel:
Grundzüge der mathematischen Geographie
Signatur:
BBF<20 CA 158>
Autor*in:
Oberfeld, G.
Erscheinungsort:
Wittenberg
Verlag:
Herrosé
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Geographieschulbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1883
Ausgabenbezeichnung:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
für Lehrer, Lehrerbildungsanstalten, Mittel-, Bürger- und Töchterschulen, sowie zum Selbstunterrichte

Kapitel

Titel:
Erster Abschnitt. Vorbereitendes
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Der sächsische Kinderfreund
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Vorwort zur zweiten Auflage
  • Inhalt
  • Saechsische Geschichte
  • Geschichte der Reformation
  • Naturbeschreibung
  • Geographie von Sachsen
  • Vaterlaendische Gesetze
  • Einband

Volltext

254- 
Wer bei Feuersbrünsten etwas entwendet, der kommt 
10 Fahre in das Zuchthaus. Und das mit Recht. Denn 
haben die armen Leute, die durch das Feuer um einen gro¬ 
ßen Theil ihrer Habe kommen, davon gerettet, was sie 
konnten, so ist's ein schimpfliches Verbrechen, wenn verruchte 
Hände sich an dem Wenigen vergreifen. 
Wer Flößholz stiehlt, der wird mit Geld oder Gefäng¬ 
niß bestraft. Wiederholt-sich diese Dieberei, so kommt der 
Thäter in's Zuchthaus. 
Wer Holz aus dem Walde stiehlt, der wird an Geld 
oder mit Gefängniß, oder mit Ausstellung am Pranger, be¬ 
straft. Wer Obstbäume oder andere Bäume muthwillig be¬ 
schädigt, oder sie abhaut, der muß den Werth der Bäume 
bezahlen, und dem Besitzer für jeden beschädigten Baum 1 
Thlr. 16 gr. geben. Bei großem Schaden erhält der Baum¬ 
frevler 1 bis 2 Fahre Zuchthaus. 
Wer als Wildpretdieb einen Hirsch oder ein Reh, oder 
ein wildes Schwein stiehlt, kommt in's Zuchthaus, weil jene 
Thiere zur hohen Fagd gehören. Wer einen Hasen oder 
ein Rebhuhn stiehlt, die zur niederen Fagd gerechnet werden, 
der muß für jedes Stück 20 Gülden bezahlen. 
Mehre Arten des Diebstahls werden mit der größten 
Strenge geahndet, z. B. wenn ein Dienstbote seine Herr¬ 
schaft .bestiehlt, oder wenn man einen Pflug vom Felde 
nimmt, oder wenn man die Ackerpferde vom Pfluge ab¬ 
schneidet. Dasselbe gilt von der Veruntreuung des anver¬ 
trauten Gutes. Wer z. B. als Cassirer, als Einnehmer, 
oder als ein anderer Staatsdi^aer königliche Gelder zu ver¬ 
walten hat, und veruntreut 200 Thlr., der kommt auf 10 
Fahre in das Zuchthaus; wenn es 100 Thlr. und mehr, 
jedoch unter 200 Thlr. beträgt, auf 8 Fahre; bei 60 Thlr. 
und mehr, aber unter 100 Thlr., auf 4 Fahre; bei 40 Thlr. 
und mehr, aber unter 60 Thlr., auf 3 Fahre; bei 30 Thlr. 
und mehr, jedoch unter 4o Thlr., auf 2 Fahre; bei 20 Thlr. 
und mehr, aber unter 30 Thlr., auf 1 Fahr; bei einem 
Betrage unter 20 Thlr. folgt Gefängnißstrafe. 
12) Vor V ri tt lt o r. 
AVer Jemanden mit Gewalt anfällt, um ihm sein Ei¬ 
genthum za nehmen, der heisst ein Rauher. Thut er es
	        

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Lesebuch Für Brandenburg. Breslau: Hirt, 1910. Print.
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