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Lesebuch für kaufmännische Schulen

Bibliografische Daten

Monografie

Persistenter Identifier:
PPN799328103
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-12926769
Titel:
Lesebuch für kaufmännische Schulen
Signatur:
RF-II 20(1,12)
Autor*in:
Baier, Hans
Knörk, Otto
Kracher, Fritz
Erscheinungsort:
München [u.a.]
Verlag:
Oldenbourg
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Realienbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1912
Ausgabenbezeichnung:
Ausg. für d. Königreich Preußen [Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Zu des Kaufmanns Fachbildung
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Buchführung u. Korrespondenz
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lesebuch für kaufmännische Schulen
  • binder
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Zur erfolgten Berufswahl
  • Zu des Kaufmanns Allgemeinbildung
  • [Religiös-Sittliches]
  • Von unsern Dichtern
  • Männer der Tat
  • Leibespflege
  • Staatsbürgerliches
  • Zu des Kaufmanns Fachbildung
  • Buchführung u. Korrespondenz
  • Rechnen und Wechsellehre
  • Handels-Geschichte
  • Handels- und Verkehrsgeographie
  • Warenkunde
  • Quellennachweis
  • binder

Volltext

119. Die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung. 
243 
abschnitten möglich ist, die eingetretene Vermehrung oder Ver¬ 
minderung des ursprünglichen Vermögens ziffernmäßig festzu¬ 
stellen und den mehr oder weniger gegliederten Nachweis zu liefern, 
auf welche Weise die Veränderung des Vermögens entstanden ist. 
Es ist einleuchtend, daß eine derartige Rechnungsführung über den 
Besitzstand der Einzelwirtschaft und die Veränderungen desselben 
von allergrößtem Werte für die Volkswirtschaft ist; denn die An¬ 
wendung der Hauptgrundsätze der Zweckmäßigkeit, der Plan¬ 
mäßigkeit, Ordnung und Sparsamkeit ist in größeren Geschäften, 
die sich nicht ohne weiteres übersehen lassen, nur denkbar, wenn die¬ 
selben mit einer guten Buchführung versehen sind. Es ist ganz 
natürlich, daß sich mit dem Fortschreiten der Wirtschaftskultur, 
mit der Vermehrung und SBergröfjeruitg der Betriebe in Handel, 
Industrie und selbst in der Landwirtschaft die kaufmännische Buch¬ 
führung immer mehr eingebürgert hat, ja daß selbst das einiger¬ 
maßen entwickelte Kleingewerbe das Bedürfnis nach einer geordneten 
Buchführung empfindet. Abraham Adler. 
119. Die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung. 
Jeder Vollkaufmann ist zu kaufmännischer Buchführung ver¬ 
pflichtet. Diese Pflicht umfaßt: 
1. D i e Errichtung eines Inventars und 
einer Bilanz beim Beginn des H a u d e l s g e w e r - 
b e s. Das Inventar ist ein Verzeichnis des Handelsvermögens, 
das die Vermögensbestandteile (Grundstücke, Forderungen, bares 
Geld, Schulden) einzeln aufführt, nach Gattung, Menge usw. be¬ 
schreibt und den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände angibt. 
Bilanz ist das Ergebnis der Inventur. Sie ist der Abschluß der 
Buchführung, der das Verhältnis des Vermögens zu den Schulden 
dadurch ersichtlich macht, daß die Aktiv- und Passivbestände in über¬ 
sichtlicher Weise und in Konten gegliedert einander gegenüber¬ 
gestellt werden. Damit gewährt die Bilanz eine Übersicht über die 
Vermögenslage des Kaufmanns und stellt im späteren Verlauf 
des Geschäftsbetriebes auch das Betriebsergebnis eines bestimmten 
Zeitabschnittes heraus. Für Inventar und Bilanz enthält das 
Handelsgesetzbuch folgende Forderungen: 
Die Bilanz ist in Reichswährung aufzustellen und vom Kauf- 
manne zu unterzeichnen. Sie soll wahr sein. Sie darf insbesondere 
nicht „geschmeichelt" sein, d. h. in der Bewertung der einzelnen 
Vermögensstücke über den wirklichen Wert greifen. Das Gesetz 
fordert Ansatz nach dem Werte, der den Aktiven und Passiven in 
16*
	        

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Zitierempfehlung

Baier, Hans, Otto Knörk, and Fritz Kracher. Lesebuch Für Kaufmännische Schulen. München [u.a.]: Oldenbourg, 1912. Print.
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