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Lesebuch für kaufmännische Schulen

Bibliografische Daten

Monografie

Persistenter Identifier:
PPN799328103
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-12926769
Titel:
Lesebuch für kaufmännische Schulen
Signatur:
RF-II 20(1,12)
Autor*in:
Baier, Hans
Knörk, Otto
Kracher, Fritz
Erscheinungsort:
München [u.a.]
Verlag:
Oldenbourg
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Realienbücher Kaiserreich
Erscheinungsjahr:
1912
Ausgabenbezeichnung:
Ausg. für d. Königreich Preußen [Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Zur erfolgten Berufswahl
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lesebuch für kaufmännische Schulen
  • binder
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Zur erfolgten Berufswahl
  • Zu des Kaufmanns Allgemeinbildung
  • [Religiös-Sittliches]
  • Von unsern Dichtern
  • Männer der Tat
  • Leibespflege
  • Staatsbürgerliches
  • Zu des Kaufmanns Fachbildung
  • Buchführung u. Korrespondenz
  • Rechnen und Wechsellehre
  • Handels-Geschichte
  • Handels- und Verkehrsgeographie
  • Warenkunde
  • Quellennachweis
  • binder

Volltext

22 
9. Die Pflichten des Handlungsgehilfen. 
hinabgestoßen, ganz gleich, ob die Zeit der Lossprechung in den 
heißen Sommer oder in den strengsten Winter fiel. Ob der Prüfling 
des Schwimmens kundig war oder nicht, wurde vorher gar nicht 
festgestellt. Ihm wurde schließlich von oben ein Tau zugeworfen, 
an dem sich der Ärmste festhalten konnte. Der häufig zu Tode er¬ 
schrockene und von dem ersten Spiele noch nicht ganz erholte junge 
Mann wurde indessen nicht sofort an dem Tau aus dem nassen 
Element gezogen, sondert: seine Quälgeister ließen ihn noch öfter 
untergehen und Wasser schlucken, indem sie das Tau trachließen. 
Mancher hat bei dieser Prozedur sein Leben eingebüßt, nichts¬ 
destoweniger wurden diese grausamen „Spiele" auch noch dann 
ausgeübt, als die Innungen dagegen auftraten und Strafen an¬ 
drohten. 
Von diesem unsinnigen Brauch ging es abermals zu einem 
Spiele, meist zum Staupenspiel, bei dem unter allerhand Albereieit 
und Narreteien der Kandidat entiseibet und angemalt wurde. Hier¬ 
auf hatte der junge Mann eine aus fünf, zehn oder fünfzehn Minuten 
dilrch das Los bestimmte „Staupe" durchzumachen, d. h. er mußte 
mit gebundenen Händen eine zahllose Menge Rutenschläge auf 
feinen Rücken niederhageln lassen, so daß in fast allen Fälle:: das 
Blut in Strömen herunterfloß. Hatte auch diese Marter ihr Ende 
erreicht, zog die rohe Gesellschaft übermütig lachend mit dem Kol¬ 
legen in das Gesellenhaus und tat sich dort auf Kosten des oft arg 
Mißhandelten in Essen und Trinken tüchtig hervor. 
Tags darauf wurde der junge Mann von der Innung los¬ 
gesprochen und zum würdigen Gesellen erklärt und die Innungs- 
Herren tranken nachher ebenfalls auf seine Kosten. 
Das ist ein Sittenbild aus der Vergangenheit des deutschen 
Kaufmannslebens, nicht gerade ein schönes, und wir werden, sofern 
wir gerecht sind, schon deshalb die Zeit, da der Urgroßvater Kauf- 
mann war, lieber nicht mehr zurückwünschen. 
Otto Lindekam. 
9. Die Pflichten des Handlungsgehilfen. 
Wie der selbständige Inhaber eines Geschäftes es als seine höchste 
Aufgabe, die alle seine Pflichten zusammenfaßt, ansehen muß 
immer vertrauenswürdig zu bleiben, so auch der Gehilfe. Diese 
Vertrauenswürdigkeit, die er sich von vornherein erwerben, die 
er als höchstes Kleinod bewahren und unantastbar erhalten muß, 
wurzelt in einer ganzen Reihe von Einzelpflichten. 
Z u v e r l ü s s i g k e i t ist die erste Pflicht des kaufmännischen 
Gehilfen. Ob sie eine angeborene oder eine erworbene ist, man 
verlangt sie in erster Linie. Der Prinzipal setzt sie beim Gehilfen
	        

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Zitierempfehlung

Baier, Hans, Otto Knörk, and Fritz Kracher. Lesebuch Für Kaufmännische Schulen. München [u.a.]: Oldenbourg, 1912. Print.
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