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Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

Bibliographic data

Monograph

Persistent identifier:
PPN816098239
URN:
urn:nbn:de:0220-gd-13701962
Title:
Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler
Shelfmark:
SF-II 4(1,13)
Place of publication:
Cassel
Publisher:
Scheel
Document type:
Monograph
Collection:
Political studies textbooks, imperial Germany
Publication year:
1913
Edition title:
[Electronic ed.]
Copyright:
Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung
Language:
German

Chapter

Title:
XX. Zahlungsschwierigkeiten und Konkurs
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler
  • Binder
  • Title page
  • Inhaltsübersicht
  • I. Im Berufe
  • II. Arbeiterschutzgesetze
  • III. Meisterwesen
  • IV. Der Gewerbebetrieb im allgemeinen
  • V. Die gegenwärtige Organisation des Handwerks
  • VI. Gewerbegericht und Innungsschiedsgericht
  • VII. Schutz der Arbeit
  • VIII. Die Reichsversicherungsordnung
  • IX. Das Versicherungsgesetz für Angestellte
  • X. Die Privatversicherung
  • XI. Volkswirtschaftliches
  • XII. Das Genossenschaftswesen
  • XIII. Der Scheck
  • XIV. Der Postscheck
  • XV. Der Wechsel
  • XVI. Verkehrswesen
  • XVII. Der Geschäftsmann als Gemeinde- und Staatsbürger
  • XVIII. Gerichtswesen
  • XIX. Einiges aus dem Bürgerlichen Gesetzbuche
  • XX. Zahlungsschwierigkeiten und Konkurs
  • XXI. Die Kalkulation
  • XXII. Submission
  • XXIII. Geldanlage und Geldverkehr
  • Binder

Full text

149 
Mehrzahl der in diesem Termine erschienenen Gläubiger dem 
Vergleiche ansdrücklich zustimmt nnd wenn die Gesamtsumme 
ihrer Forderungen wenigstens 3/i der Gesamtsumme 
aller Forderungen beträgt, gilt der Zwangsvergleich als angenommen. 
Sämtliche Gläubiger, also auch die, welche nicht zu dem Termin 
erschienen waren oder gegen den Vergleich stimmten, erhalten ans 
ihre Forderungen den versprochenen Prozentsatz und müssen auf den 
Nest verzichten. Das Konkursverfahren wird eingestellt. 
Strafbestimmungen. Dem Schuldner, der einen betrüge¬ 
rischen Bankerott herbeiführte, der Vermögensstücke verheimlichte 
oder bei Seite schaffte, der keine Handelsbücher führte, obgleich er 
gesetzlich dazu verpflichtet war, oder sie vernichtete, droht das Gesetz 
mit Zuchthausstrafe. Sind mildernde Umstünde vorhanden, so tritt 
Gefängnisstrafe nicht unter 3 Monaten ein. Ähnliche schwere Strafen 
treffen diejenigen Personen, die dem Gemeinschuldner bei seinen 
unehrlichen Handlungen behilflich waren, z. B. durch Verheimlichen 
von Vermögensstücken, durch Anmelden einer erdichteten Forderung usw. 
Unter der „Kalkulation" versteht man die Preisberechnung 
einer Ware oder einer Arbeit (kalkulieren = rechnen, be¬ 
rechnen, überrechnen). 
Arten der Kalkulation. Die Preisberechnung einer Ware oder 
einer Arbeit kann erfolgen, nachdem die Ware fertiggestellt oder die 
Arbeit geleistet worden ist; sie heißt dann einfache Preis¬ 
berechnung oder Kostenberechnung. Diese Art der Kalkulation 
ist für den Geschäftsmann am leichtesten, weil ihm der Verbrauch 
der Rohmaterialien und Zutaten, sowie die aufgewendete Arbeitszeit 
genau bekannt sind. Schwieriger gestaltet sich die Preisberechnung 
vor der Fertigstellung der Ware oder vor der Leistung einer Arbeit. 
In diesem Falle spricht man von einem Kostenanschlag oder 
Voranschlag. 
Notwendigkeit der Kalkulation. Die letzte Art kommt heute 
fast ausnahmslos in Betracht. Selbst bei recht kleinen Aufträgen, 
die der Geschäftsmann erhält, wird die Frage an ihn gerichtet: 
wieviel wird die Sache kosten? In den allermeisten Füllen kann er 
sicher sein, daß dieselbe Frage zuvor schon anderen Meistern vorgelegt 
worden ist. Größere Arbeiten werden nicht nur von Behörden, 
sondern auch von Privatleuten auf dem Wege der öffentlichen Aus- 
XXI.
	        

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Gewerbe- Und Bürgerkunde Für Fortbildungsschüler. Cassel: Scheel, 1913. Print.
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