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Russisches Reich. 
poln. (3ZZ,Z33 Rthlr. 8®r.) erhöht. — Alle den Städten 
gewisse Rechte, Freiheiten und Privilegien beilegende Fest¬ 
setzungen werden beibehalten. Das Communalvermögen der 
Städte wird durch ihre besondern Beamten verwaltet. Den 
Ländle Uten wird ihre persönliche Freiheit und das Recht, 
Grundeigenthum zu erwerben, erhalten. Ihnen wird sicherer 
Schutz und wohlfeile Rechtspflege zugesichert. Der jüdi¬ 
schen Natron werden die von den bisherigen Gesetzen und 
Verordnungen ihr zugesicherten Civilrechte belassen. — Nach 
der durch diese Akte veränderten Constilutionsurkunde des 
ehemaligen Herzogthums Warschau vom 21. Zuli 1307 be¬ 
sieht der Reichstag aus 2 Kammern/'des Senats und 
der Landboten; er könimt alle 2 Zahre zu der vom König 
bestimmten Zeit zusammen. Die Sitzung dauert zo Tage, 
und hat zum Gegenstand die Berathschlägung über die Auf¬ 
lagegesetze und die Gesetze , die sich auf die in der Civil- 
und Criminalgesehgebung öder der Münzverfassung zu machen¬ 
den Veränderungen beziehen. Die im Staatsrath abgefaßten 
Gesetzesentwürfe werden auf Befehl des Königs dem Reichs¬ 
tag zugestellt, in der Landbotenkammer unter Stimmenmehr¬ 
heit diskutirt und der Genehmigung des Senats vorgelegt. 
Der erste Reichstag ward nach dem Universal des Kaisers 
vom 17. Febr. 13^8 den £1 März eröffnet und den April 
geschlossen. Der Senat, der am 26. Febr. 1317 zuerst zu¬ 
sammentrat, besieht aus 30 Mitgliedern, 10 Bischöfen (die 
vom König ernannt, aber vom Papst bestätigt werden), 10 
Woitvoden und 23 Kastellanen, die vom Senat ernannt 
werden. Zm Senat präsidirt das vom König dazu ernannte 
Mitglied desselben.' Die Stellen der Senatoren sind auf 
Lebenszeit. Die in der Landboteükammer hisku'tirten Gesetze 
werden der Genehmigung des Senats vorgelegt, der dem 
Gesetz seine Bestimmung 'ertheilt, ausgenommen 2) wenn 
über das Gesetz nicht auf eine constitutionsmaßige Weise 
berathschlagt, oder die Berathschlagung durch gewaltthätige 
Handlungen gestört worden; 2) wenn das Gesetz nicht durch 
Stimmenmehrheit angenommen ist; 3) wenn das Gesetz der 
Sicherheit des Staats oder der Constitution zuwider ist. 
Hat der Senat einem Gesetz seine Genehmigung widerrecht¬ 
lich verweigert, so kann der König ihn aufheben, der auch 
die Landbotenkammer aufheben und neue Wahlen verordnen 
kann , wenn die Unordnungen in der Sitzung der Versamm¬ 
lung oder in der Berathschlagungsform erneuert werden. 
Wenn der Senat einem Gesetz seine Beistimmung gegeben, 
oder chrssü der König nNgeachtet der Deliberationsgründe des
	        
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