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Russisches Reich.
poln. (3ZZ,Z33 Rthlr. 8®r.) erhöht. — Alle den Städten
gewisse Rechte, Freiheiten und Privilegien beilegende Fest¬
setzungen werden beibehalten. Das Communalvermögen der
Städte wird durch ihre besondern Beamten verwaltet. Den
Ländle Uten wird ihre persönliche Freiheit und das Recht,
Grundeigenthum zu erwerben, erhalten. Ihnen wird sicherer
Schutz und wohlfeile Rechtspflege zugesichert. Der jüdi¬
schen Natron werden die von den bisherigen Gesetzen und
Verordnungen ihr zugesicherten Civilrechte belassen. — Nach
der durch diese Akte veränderten Constilutionsurkunde des
ehemaligen Herzogthums Warschau vom 21. Zuli 1307 be¬
sieht der Reichstag aus 2 Kammern/'des Senats und
der Landboten; er könimt alle 2 Zahre zu der vom König
bestimmten Zeit zusammen. Die Sitzung dauert zo Tage,
und hat zum Gegenstand die Berathschlägung über die Auf¬
lagegesetze und die Gesetze , die sich auf die in der Civil-
und Criminalgesehgebung öder der Münzverfassung zu machen¬
den Veränderungen beziehen. Die im Staatsrath abgefaßten
Gesetzesentwürfe werden auf Befehl des Königs dem Reichs¬
tag zugestellt, in der Landbotenkammer unter Stimmenmehr¬
heit diskutirt und der Genehmigung des Senats vorgelegt.
Der erste Reichstag ward nach dem Universal des Kaisers
vom 17. Febr. 13^8 den £1 März eröffnet und den April
geschlossen. Der Senat, der am 26. Febr. 1317 zuerst zu¬
sammentrat, besieht aus 30 Mitgliedern, 10 Bischöfen (die
vom König ernannt, aber vom Papst bestätigt werden), 10
Woitvoden und 23 Kastellanen, die vom Senat ernannt
werden. Zm Senat präsidirt das vom König dazu ernannte
Mitglied desselben.' Die Stellen der Senatoren sind auf
Lebenszeit. Die in der Landboteükammer hisku'tirten Gesetze
werden der Genehmigung des Senats vorgelegt, der dem
Gesetz seine Bestimmung 'ertheilt, ausgenommen 2) wenn
über das Gesetz nicht auf eine constitutionsmaßige Weise
berathschlagt, oder die Berathschlagung durch gewaltthätige
Handlungen gestört worden; 2) wenn das Gesetz nicht durch
Stimmenmehrheit angenommen ist; 3) wenn das Gesetz der
Sicherheit des Staats oder der Constitution zuwider ist.
Hat der Senat einem Gesetz seine Genehmigung widerrecht¬
lich verweigert, so kann der König ihn aufheben, der auch
die Landbotenkammer aufheben und neue Wahlen verordnen
kann , wenn die Unordnungen in der Sitzung der Versamm¬
lung oder in der Berathschlagungsform erneuert werden.
Wenn der Senat einem Gesetz seine Beistimmung gegeben,
oder chrssü der König nNgeachtet der Deliberationsgründe des