Full text: Lese- und Lehrbuch für gewerbliche Fortbildungsschulen und andere gewerbliche Lehranstalten

B. Aus der Gesetzeskunde. 
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282. Aus dem Gesetze zur Vekämpfung des unlauteren 
Wettbewerbs. 
1. Zweck des Gesetzes. Leider trifft man vielfach Geschäfts— 
leute, welche sich im Konkurrenzkampfe unlauterer Millel bedienen, 
mit lügenhaften Ankündigungen die Käufer anlocken, durch unwahre 
Erzählüngen das Ansehen ihrer Konkurrenten schädigen oder durch 
Ausbeutung der Geschäftsgeheimnisse anderer sich Nutzen verschaffen. 
Gegen solche richtet sich das Geseß vom 27. Mai 1896. 
2. Inhalt des Gesetzes. Dieses Gesetz bestimmt u. a.: 
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, welche 
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche 
Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder 
die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art 
des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Aus⸗ 
zeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige An⸗ 
gaben tatsächlicher Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines be— 
sonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann aäuf Unterlassung der un— 
richtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Diefer Anspruch kann 
von jedem hiervon betroffenen Gewerbetreibenden oder von Verbänden 
geltend gemacht werden. Neben dem Anspruch auf Unterlassung der un— 
richtigen Angaben haben die betroffenen Gewerbetreibenden auch Anspruch 
auf Ersatz des verursachten Schadens, falls der, welcher die Angaben ge⸗ 
macht hat, ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Für die zu er⸗ 
hebenden Klagen ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk 
der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer 
solchen seinen Wohnsitz hat. Wer wissentlich derartige unwahre uͤnd zur 
Irreführung geeignete Angaben tatsächlicher At macht, wird mit Geldstrafe 
bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Im Wiederholungsfalle kann 
auch auf Haft oder auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden. 
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen 
nicht erweislich wahre Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, 
welche den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers schädigen 
können, ist dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichlet. 
Wer wider besseres Wissen solche unwahre Behauptungen aufftelli vder ven 
breitet, wird ebenfalls mit Geldstrafe bis zu sne n Mark 
oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Ferner, wer im geschäft⸗ 
lichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung 
eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Drud 
schrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Ver— 
wechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Be eichnung 
hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, ist dn zum 
Ersatze des Schadens verpflichtet. 
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling 
eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm an— 
Lertraut oder zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des 
Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wellbe werbes oder 
in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetiebes Schaden zugufügen, mit 
telt. Gleiche Strafe trifft den, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse 
zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.
	        
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