B. Aus der Gesetzeskunde.
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282. Aus dem Gesetze zur Vekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs.
1. Zweck des Gesetzes. Leider trifft man vielfach Geschäfts—
leute, welche sich im Konkurrenzkampfe unlauterer Millel bedienen,
mit lügenhaften Ankündigungen die Käufer anlocken, durch unwahre
Erzählüngen das Ansehen ihrer Konkurrenten schädigen oder durch
Ausbeutung der Geschäftsgeheimnisse anderer sich Nutzen verschaffen.
Gegen solche richtet sich das Geseß vom 27. Mai 1896.
2. Inhalt des Gesetzes. Dieses Gesetz bestimmt u. a.:
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, welche
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche
Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder
die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art
des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Aus⸗
zeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige An⸗
gaben tatsächlicher Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines be—
sonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann aäuf Unterlassung der un—
richtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Diefer Anspruch kann
von jedem hiervon betroffenen Gewerbetreibenden oder von Verbänden
geltend gemacht werden. Neben dem Anspruch auf Unterlassung der un—
richtigen Angaben haben die betroffenen Gewerbetreibenden auch Anspruch
auf Ersatz des verursachten Schadens, falls der, welcher die Angaben ge⸗
macht hat, ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Für die zu er⸗
hebenden Klagen ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer
solchen seinen Wohnsitz hat. Wer wissentlich derartige unwahre uͤnd zur
Irreführung geeignete Angaben tatsächlicher At macht, wird mit Geldstrafe
bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Im Wiederholungsfalle kann
auch auf Haft oder auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen
nicht erweislich wahre Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet,
welche den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers schädigen
können, ist dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichlet.
Wer wider besseres Wissen solche unwahre Behauptungen aufftelli vder ven
breitet, wird ebenfalls mit Geldstrafe bis zu sne n Mark
oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Ferner, wer im geschäft⸗
lichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung
eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Drud
schrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Ver—
wechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Be eichnung
hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, ist dn zum
Ersatze des Schadens verpflichtet.
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu
einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling
eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm an—
Lertraut oder zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des
Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wellbe werbes oder
in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetiebes Schaden zugufügen, mit
telt. Gleiche Strafe trifft den, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.