Die Rohstoff- und die Werkgenossenschaft.
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des Massenbezuges, der maschinellen Einrichtungen und der im
Großbetriebe hochgesteigerten Arbeitsteilung müssen ihnen zugäng¬
lich gemacht werden, und endlich ist ihnen Gelegenheit zu bieten,
die zum erfolgreichen Schaffen unerläßliche technische und allge¬
meine Bildung zu erwerben.
2. Solche Erwägungen gaben die Veranlassung, die Tischler¬
meister der Stadt Osnabrück für eine Umgestaltung ihrer bisherigen
Betriebsweise zu gewinnen. Zunächst wurde eine Kreditgenossen¬
schaft gegründet, welche die Grundlage aller sich anschließenden
Handwerksbetriebe der Stadt, also auch der Tischler, bildet. Sie
ist der Bankier sowohl der einzelnen Handwerker als auch der
Rohstoff- und Werkgenossenschaften, deren Einrichtung für die
Tischler alsbald in Angriff genommen wurde. Dazu waren etwa
80,000 Mark erforderlich. Die Beschaffung einer solchen Summe
ist jedoch möglich, wenn die rechten Männer an der Spitze des
Unternehmens stehen, und wenn die städtische Verwaltung und die
Staatsregierung zu Hülfe kommen. Das Wichtigste jedoch ist der
gute Wille der Beteiligten, der durch nichts zu ersetzen und für das
Zustandekommen des Werkes von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Nachdem sich eine genügende Anzahl von Tischlermeistern
gefunden hatte, die bereit waren, zur Gründung der Genossenschaft
zu schreiten, wurden Satzungen festgestellt, die u. a. folgende Be¬
stimmungen enthalten: „Gegenstand des Unternehmens ist die Be¬
schaffung und Benutzung der zum Betriebe des Tischlergewerbes
nötigen Maschinen sowie der erforderlichen Rohstoffe und deren
Ablaß im kleinen an die Mitglieder gegen Barzahlung. Jedes Mit¬
glied verpflichtet sich, ein Eintrittsgeld von 5 Mark zu zahlen, einen
Geschäftsanteil von 300 Mark zu erwerben und solchen auf einmal
oder in dreimonatlichen Teilzahlungen von 20 Mark zu zahlen und
endlich zur Vermehrung der Geschäftsmittel ein unkündbares Kapital
von 1000 Mark zuzuschießen oder durch Zuschreibung der Gewinn¬
anteile zu erwerben; dasselbe wird mit 4°/o jährlich verzinst und
bei Auflösung des vom Eigentümer geführten Geschäfts oder bei
dessen Tode ausgezahlt. Jeder Genosse haftet für die Verbindlich¬
keit der Genossenschaft mit dem Betrage von 500 Mark (beschränkte
Haftpflicht). Aus der Zahl der Genossen wird auf beiderseitige
halbjährige Kündigung der Platzmeister gewählt, der u. a. das Lager¬
und Verkaufsbuch des Rohstofflagers führt. Alle sechs Monate
erfolgt Lageraufnahme und Prüfung der Bücher und Kasse durch
den aus 5 Personen bestehenden Aufsichtsrat, der seine Aufgaben
ehrenamtlich verrichtet.“ In der Geschäftsordnung ist u. a. fest¬
gesetzt: ,,Der Genuß von Branntwein ist auf dem Grundstück der
Genossenschaft unter allen Umständen streng verboten, desgleichen
das Tabakrauchen bei Strafe von 3 Mark. Der Maschinenmeister
hat die Aufsicht über den gesamten Maschinenbetrieb und über die
im Maschinenraum beschäftigten Arbeiter zu führen. Die Benutzung
der Maschinen erfolgt nach Maßgabe der Anmeldung. Wer eine
Maschine für bestimmte Stunden bestellt, hat den entsprechenden
Satz zu zahlen, auch wenn er keinen Gebrauch von der Maschine
macht. Ein Buchhalter, der ein kaufmännisch gebildeter, durchaus