heiligen Gebräuche und den Nahmen seiner Familie nicht un-
tergehen zu lassen, auf deren Erhaltung die Römer ein großes Ge-
wicht legten (§ 27). So nahm z. B. P. Cornelius Scipio
Africanus (§. 25.) , welcher bloß zwey Töchter hatte, wovon eine
an Scipio Nasica , die andere an Tib. Gracehus verheirathet
war, einen Sohn des P. Aemilius Paulus Macedonieus ar
Kindes Statt an. Dessen älterer Bruder, Quintus, wur-
de von dem berühmten Fabius adoptirt. Es konnte niemand
in eine andere Familie übertreten , als durch die Annahme
an Kindes Statt. Diese hieß adoptio, wenn der An-
zunehmende noch in der väterlichen Gewalt; aber arrogatio,
wenn er schon sein eigener Herr (sui juris) war.
Die Ad option geschah vor der Obrigkeit mit denselben
Gebräuchen, wie die Emancipation, von der schon die Rede
war (§. 29.)
Die Arro ga ti on konnte anfänglich nur auf öffentlichem
Platze ( in koro ) in der Bürgerversammlung (comitiis cu--
rialis) geschehen, weil niemand ohne Zustimmung des Volkes
(sine populi rogatione ) seinen Nahmen und seine heiligen
Gebräuche verändern durfte. Der an Kindes Statt Angenom-
mene (slius adoptivus ) ging in die Familie seines neuen Va-
ters über, erhielt den Nahmen und die heiligen Gebräuche
desselben, und wurde sein rechtmäßiger Erbe (haeres legiti-
mus ;) nur pflegte er seinen vorigen Stammnahmen als Bey-
nahmen beyzubehalten. So nahm z. B. Publius, der Sohn
des L. A e milius. Paulus Macedonicus , welchen der ältere
Scipio Asrieunus sich ankindete, von diesem den Nahmen.
Cornelius Scipio Asricanus an, und behielt von seinem Va-
er den Beynahmen Aemilianus; er rechtfertigte den ererbten
Beynahmen Alkricanus durch die Zerstösrung von Carthago,
und erworb sich durch die Bezwingung von Numantia den Bey-
nahmen Numantinus.
§. 31. Kindliche Pflichten.
Die Kinder überhaupt waren verbunden , ihrem Vater eine
besondere Ehrfurcht (pietas) zu beweisen. Verbrechen gegen
den Vater (parrieidium) wurten besonders hart gestraft. Nach