Contents: Der Uebergang zur Neuzeit (Teil 5)

— 275 — 
Item! Weil das Geld oder die Bezahlung nicht jederzeit ordentlich 
vorhanden ist, so soll nichtsdestoweniger ein Jeder sich nach aller Gebühr 
und Billigkeit verhalten, und für dasjenige, so ihnen die Wirthe oder arme 
Leute reichen, zur Abhandlung ehrbar guter Rechenschaft, Zettel oder 
Bekenntnisse (Quittungen) ausstellen, und es sich später an der Besoldung 
abziehen lassen. 
Es sollen auch diese Bestallung und vorstehende Artikel zur Zeit 
der Musterung öffentlich im freien Feld, bei fliegenden Fahnen, den 
gemeinen Reitern vorgelesen . . werden. 
II. Wallenstein an den Obristen von Arnim. 
(o. a. O. S. 3). 
. . . Überdies geschieht auch oft, daß die Offiziere das Geld für die 
Soldaten, davon sie unterhalten werden sollen, empfangen, in den Beutel 
schieben und . . haben wollten, daß die Einwohner die Soldaten mit 
Essen, Trinken und Fütterung unterhalten sollen, welches unbillig und 
hochstrafbar ist. Derohalben wird der Herr darauf achtgeben, daß solches 
verhütet werde und keineswegs geschehe . . Zudem würde der Herr die 
Anordnung tun, daß hinsichtlich aller Regimenter aller überflüssige Trotz 
und Bagage-Pferde abgeschafft, das Auslaufen und Ausreiten (auf 
Beute) eingestellt, die Offiziere und Soldaten, so hierüber ertappt werden, 
an Leib und Leben gestraft werden, die Offiziere, die solches gestatten, 
von ihrem Amt suspendieren, in Arrest nehmen und uns solches alsbald 
berichten. Denn wir sind entschlossen, wider dieselben mit ernstlicher 
Strafe zu verfahren . . 
III. Schwedische Kriegsartikel vom Jahre 1621. 
(a. a. O. S. 4). 
§ 1. Da wir sehen, daß alle unsere Wohlfahrt und Glückseligkeit 
ausgeht von dem allmächtigen Gott, und daß es jedes Menschen Pflicht 
ist, ihn zu fürchten und ihm zu dienen über alles, so machen Wir es hiermit 
Allen und Jeden, sie seyen, welche sie wollen, ausdrücklich zur Pflicht, 
daß sie auf keine Weise gebrauchen irgend eine Art von Götzendienst, 
Hererei oder Zauberei der Waffen, durch Teufels Bezauberung, auf 
welche Art es auch sein möge. 
§ 5. Damit Gottes Wort auf keine Weise vernachlässigt werde, 
so ist Unser Wille, daß öffentliche Gebete jeden Tag, sowohl Morgens als 
Abends . . gehalten werden . . . Darauf soll jeder Priester oder 
Geistlicher in unserer Armee öffentliche Gebete in seinem eigenen Quartier 
halten. 
§ 46. Wer Sr. Majestät Dienst auf eine nachlässige oder träge Art 
verrichten wird, soll auf dem hölzernen Pferde reiten und nachher bei 
Wasser und Brod in Arrest kommen, je nachdem die That mehr oder weniger 
nachteilig befunden wird. 
§ 61. Jedes Regiment, welches den Feind angreift und umgekehrt, 
ehe es mit demselben zum Handgemenge gekommen ist, soll sich deshalb 
vor Unseren höchsten Kriegsgerichtshof verteidigen. 
18'
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.