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Item! Weil das Geld oder die Bezahlung nicht jederzeit ordentlich
vorhanden ist, so soll nichtsdestoweniger ein Jeder sich nach aller Gebühr
und Billigkeit verhalten, und für dasjenige, so ihnen die Wirthe oder arme
Leute reichen, zur Abhandlung ehrbar guter Rechenschaft, Zettel oder
Bekenntnisse (Quittungen) ausstellen, und es sich später an der Besoldung
abziehen lassen.
Es sollen auch diese Bestallung und vorstehende Artikel zur Zeit
der Musterung öffentlich im freien Feld, bei fliegenden Fahnen, den
gemeinen Reitern vorgelesen . . werden.
II. Wallenstein an den Obristen von Arnim.
(o. a. O. S. 3).
. . . Überdies geschieht auch oft, daß die Offiziere das Geld für die
Soldaten, davon sie unterhalten werden sollen, empfangen, in den Beutel
schieben und . . haben wollten, daß die Einwohner die Soldaten mit
Essen, Trinken und Fütterung unterhalten sollen, welches unbillig und
hochstrafbar ist. Derohalben wird der Herr darauf achtgeben, daß solches
verhütet werde und keineswegs geschehe . . Zudem würde der Herr die
Anordnung tun, daß hinsichtlich aller Regimenter aller überflüssige Trotz
und Bagage-Pferde abgeschafft, das Auslaufen und Ausreiten (auf
Beute) eingestellt, die Offiziere und Soldaten, so hierüber ertappt werden,
an Leib und Leben gestraft werden, die Offiziere, die solches gestatten,
von ihrem Amt suspendieren, in Arrest nehmen und uns solches alsbald
berichten. Denn wir sind entschlossen, wider dieselben mit ernstlicher
Strafe zu verfahren . .
III. Schwedische Kriegsartikel vom Jahre 1621.
(a. a. O. S. 4).
§ 1. Da wir sehen, daß alle unsere Wohlfahrt und Glückseligkeit
ausgeht von dem allmächtigen Gott, und daß es jedes Menschen Pflicht
ist, ihn zu fürchten und ihm zu dienen über alles, so machen Wir es hiermit
Allen und Jeden, sie seyen, welche sie wollen, ausdrücklich zur Pflicht,
daß sie auf keine Weise gebrauchen irgend eine Art von Götzendienst,
Hererei oder Zauberei der Waffen, durch Teufels Bezauberung, auf
welche Art es auch sein möge.
§ 5. Damit Gottes Wort auf keine Weise vernachlässigt werde,
so ist Unser Wille, daß öffentliche Gebete jeden Tag, sowohl Morgens als
Abends . . gehalten werden . . . Darauf soll jeder Priester oder
Geistlicher in unserer Armee öffentliche Gebete in seinem eigenen Quartier
halten.
§ 46. Wer Sr. Majestät Dienst auf eine nachlässige oder träge Art
verrichten wird, soll auf dem hölzernen Pferde reiten und nachher bei
Wasser und Brod in Arrest kommen, je nachdem die That mehr oder weniger
nachteilig befunden wird.
§ 61. Jedes Regiment, welches den Feind angreift und umgekehrt,
ehe es mit demselben zum Handgemenge gekommen ist, soll sich deshalb
vor Unseren höchsten Kriegsgerichtshof verteidigen.
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