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Die Konsuln hatten zwei Unterbeamte, die beiden Quästoren,
zur Seite, denen bald hauptsächlich die Verwaltung der Staatskasse
(aerarium publicum) übertragen ward.
Wie zur Königszeit vom König, so hing jetzt die Aufnahme in
den Senat von der Ernennung durch die Konsuln ab. Wahr¬
scheinlich gerade bei Gelegenheit der Einrichtung der Republik
wurde dieser durch Aufnahme einer Anzahl Plebejer ergänzt. Letztere,
zum Unterschied von den Patres, den Senatoren aus den alten
Geschlechtern, Konskripti genannt, genossen indessen nicht die¬
selben Rechte wie die alten Senatoren, namentlich durften sie an
den wichtigsten Abstimmungen des Senats, denen über Bestätigung
oder Verwerfung der Volksbeschlüsse (patrum auctoritas), nicht
teilnehmen.
2) Yolksreclite.
Mit der Einführung der Republik trat der Einfluß der Kuriat-
komitien in den Hintergrund. Dagegen bekamen die Zenturiat-
komitien nun eine hervorragende Bedeutung. Sie hatten die
Konsuln zu wählen, über Krieg und Frieden abzustimmen
und endlich die letzte Entscheidung in allen den Fällen, wo
es sich im Frieden um Leben oder Tod eines römischen
Bürgers handelte.
Zwar besaßen die Patrizier auch in diesen Volksversammlungen
noch immer weitaus das Übergewicht, wofern sie nur unter sich
einig waren; denn die 80 Zenturien der ersten Klasse und die
18 Ritterzenturien, welche jedenfalls in ihrer überwiegenden Zahl
aus Angehörigen der Geschlechter bestanden, bildeten allein schon
eine sichere Mehrheit; aber die Plebejer hatten doch wenigstens
mitzureden und sahen sich einen Weg, den der Besserung ihrer
Besitzverhältnisse, erschlossen, auf dem sie dereinst selbst die aus¬
schlaggebende Macht in den Zenturien erringen konnten.
b. Das Volkstribunat.
Freilich die Zähigkeit, womit die Bevorrechteten sich im Allein¬
besitz der Macht zu erhalten suchten, war derart, daß es zu ver¬
wundern ist, wie die Plebejer ohne Anwendung eigentlich revo¬
lutionärer Mittel schließlich doch ihr Ziel zu erreichen vermochten.
Dieses war ein dreifaches:
«) Abstellung (1er von den Patriziern geübten Rechts¬
willkür,
ß) Hebung der materiellen Not der Plebs, und
y) Gleichberechtigung zu den Ämtern.