Full text: Von 30 v. Chr. bis 1648 n. Chr. (Teil 4 für Unterprima)

Innere Geschichte, vornehmlich Deutschi., vom Interregnum bis z. Reformation 155 
Konzentration nach unten; die Fürsten brachen innerhalb der 
Territorien allmählich mit dem Lehnsrecht und begannen die Lehen 
in besoldete Ämter zu verwandeln. 
Trotzdem erwarben die Großen des Territoriums, weltliche und 
geistliche, und später auch die Städte (Landstände), den Fürsten 
gegenüber bestimmte Rechte, wie Steuerbewilligung, Bestimmung 
über Krieg, über Landesteilung und Landrecht. 
So entwickelte sich mit der Zeit diejenige Stellung der Fürsten 
zu ihren Territorien, die man später als Landeshoheit bezeichnete. 
Ihren Hauptinhalt bildeten die hohe Gerichtsbarkeit und der Heer¬ 
bann; dazu kamen eine Anzahl von Regalien (Markt-, Münz-, Berg- 
und Salzregal), das Besteuerungsrecht und der Judenschutz. Dazu 
kam die Reichsstandschaft, d. h. das Recht auf Reichstagen zu 
erscheinen. 
Von den weltlichen Territorien sind folgende die wichtigsten. Di.e vdc)x- 
Auf dem Boden des Stammesherzogtums Sachsen entstanden die Territorien 
Grafschaften Oldenburg, Mark (an der Ruhr) und Ravensberg (mit Boden der 
Bielefeld und Herford), das welfische Herzogtum Braunschweig- zogTüSer" 
Lüneburg, woraus nach wiederholten Teilungen die Herzogtümer 
Braunschweig und Lüneburg hervorgingen. Nordalbingien wurde 
zur Grafschaft Holstein und trat in engere Verbindung mit der zum 
Herzogtum Schleswig erweiterten schleswigschen, zum dänischen 
Fahnenlehen gewordenen Mark, indem die beiderseitigen Stände 
1460 den Dänenkönig Christian aus dem oldenburgischen Hause zu 
ihrem Herzog wählten, unter der Bedingung, daß Schleswig-Holstein 
die salische Erbfolge und innere Selbständigkeit behalten und ewig 
ungeteilt beieinander bleiben solle. Von den übrigen sächsischen 
Marken waren die wichtigsten die Nordmark, die von den As- 
kaniern zur Mark Brandenburg erweitert wurde. Von der Mark 
Meißen wurde im Osten das Gebiet der Oberlausitz abgetrennt und 
kam zunächst an die Luxemburger, später an die Habsburger. Als 
mit dem Tode Heinrich Raspes (§ 90) das Geschlecht der thüringischen 
Landgrafen, die auch im hessischen Gebiete des Herzogtums Fran¬ 
ken Land erworben hatten, erloschen war (1247), vereinigten nach 
dem thüringischen Erbfolgekrieg die Wettiner deren Gebiet mit 
Meißen. 1423 bekamen sie nach dem Tode des letzten Herzogs 
von Sachsen-Wittenberg auch dessen Land und die Kurwürde. 
Damit ging der Name Sachsen, der für die altsächsischen Gebiete 
erlosch, auf die wettinischen Länder über. Letztere teilten die Brüder 
Emst und Albert 1485 in eine ältere Ernestinische kurfürstliche 
und eine jüngere Albertinische herzogliche Linie. In der billungi- 
schen Mark entstand das Herzogtum Mecklenburg und blieb unter 
einer slavischen Dynastie. Im Herzogtum Franken wurde nördlich 
des Mains die Landgrafschaft Hessen nach 1247 unter dem Haus 
Brabant selbständig. Auch entstand hier die Grafschaft Nassau.
	        
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