fullscreen: Annalen des Deutschen Reichs im Zeitalter Heinrichs V. und Lothars v. Sachsen (Abt. 3, Bd. 2, Hälfte 2)

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Anhang. 
Die Regalien sind teils als Lehen, teils zu Eigen gegeben worden. Diese 
mannigfaltigen Gerechtsame zu einem geschlossenen Ganzen zu vereinigen, den Unter¬ 
schied zwischen Lehen- und Landrecht auszugleichen, ist das eifrigste Bemühen der 
Herrengeschlechter, das aber in unserer Periode noch nur geringe Erfolge zeigt. 
Innerhalb der Grafschaften bestanden noch immer die Gemeinden und Mark¬ 
genossenschaften. Berechtigte Mitglieder der Gemeinde waren alle mit freiem 
Grundbesitz von mindestens 1//L Hufe in der Flur Angesessenen. Sie wählten 
sich ihren Gemeindevorsteher, den Bauermeister oder Heimburgen, unter dessen 
Vorsitze sie zu ihren Versammlungen (Bauernsprache, -gericht) zusammentraten.1 
Die Markgenossenschaft umfafste diejenigen, die zur Nutzung der gemeinsamen 
Weiden und Wälder Gewässer und Steinbrüche, die man zusammen Almende 
nannte, berechtigt waren. Die Zugehörigkeit zur Markgenossenschaft vererbte sich 
und konnte auch durch Gemeindebeschlufs erworben werden, doch war dabei Vor¬ 
aussetzung der Besitz eines Hauses im Markgebiet ohne Unterschied des Standes 
und des Besitztitels. In der fränkischen Zeit hatte es Ahnenden für Gaue und 
Hundertschaften gegeben. Jetzt aber hatten diese Einteilungen fast nur noch für 
das Gerichtswesen Bedeutung, und die Markgenossenschaften bestanden meist nur 
aus wenigen Dörfern, manche Gemeinde hatte sogar seine Almende für sich. Die 
Markgenossenschaft versammelte sich zur Beratung ihrer Angelegenheiten im 
Märkerding. Hier wählte sie sich auch ihre Beamten, den Obermärker oder Mark¬ 
meister, die Untermarkmeister, Förster, Flurschützen. Als Obermärker übten die 
grofsen Grundbesitzer und also vielfach die Fürsten auch in dieser Organisation 
ihren Einflufs (Schröder RG. 2 S. 414ff.). 
III. Ständische und soziale Verhältnisse. 
In der ständigen Gliederung des deutschen Volkes zeigt sich gegen die 
fränkische Zeit ein grofser Unterschied. Die alte Einteilung in Freie und Un¬ 
freie bleibt zwar bestehen, aber sie tritt an Bedeutung weit hinter neuen Grup¬ 
pierungen zurück, die wesentlich durch die wirtschaftliche Entwicklung bedingt 
erscheinen. 
1. Die Grundherrschaften. 
Unter den Ottonen nahm die schon im Merovingerreich begonnene und unter 
den Karolingern fortgesetzte Bewegung der Umwandlung des ländlichen Privat - 
und Gemeindebesitzes in grofse Grundherrschaften mächtig zu. Diese Grundherr¬ 
schaften waren wohl nirgend räumlich abgeschlossen, sondern bestanden meistens 
aus Hufen, die über eine Reihe von Markgenossenschaften zerstreut lagen. Wo 
sich mehrere Hufen zu gemeinsamer Beaufsichtigung zusammenfassen liefsen, legte 
1) Thudichum, Gau- und Harkverf. S. 37ff. Schröder RG. 2 S. 202. 413.
	        
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