Full text: Deutsche und preußische Geschichte seit 1740 (Teil 4)

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hieß (18. März). An demselben Tage aber kam es zwischen den 
unruhigen Volksmassen, welche das königliche Schloß umdrängten, 
und den militärischen Wachen zu Reibungen, und als durch einen 
unglücklichen Zufall einige Schüsse losgingen, ohne aber jemand 
zu verletzen, gab dies den Anlaß zu einem blutigen Straßen- 
kämpfe. Schon hatten die Truppen die meisten Barrikaden ge- 
nommen und den Aufstand fast bewältigt, als in der Morgenfrühe 
des folgenden Tages ihnen die Einstellung des Kampfes befohlen 
wurde. Sie verließen sogar Berlin, und eine bewaffnete Bürger- 
wehr wurde mit der Aufrechthaltung der Ordnung betraut. 
c) Die preußische Nationalversammlung (1848). Die preu¬ 
ßische Verfassung (1850). Während des Sommers beriet eine 
preußische Nationalversammlung, die auf Grund des allgemeinen 
Wahlrechtes vom Volke gewählt war, in Berlin über die künf- 
tige Verfassung des Staates. Eine Verständigung zwischen der 
Regierung und der Versammlung wurde besonders durch den 
Druck erschwert, den die zu Tumulten geneigte Volksmenge der 
Hauptstadt auf die Abgeordneten ausübte. Deshalb verlegte der 
König gegen Ende des Jahres den Sitz der Nationalversammlung 
nach der Stadt Brandenburg. Als die Mehrzahl ihrer Mit- 
glieder trotzdem die Sitzungen in Berlin fortfetzte, rückten Truppen 
unter dem General von Wrangelin die Stadt ein. Weitere 
Beratungen der Nationalversammlung wurden nun gehindert, 
über Berlin der Belagerungszustand verhängt und der Bürgerwehr 
ein Ende gemacht. Dann löste der König die beschlußunfähige Ver- 
sammlung in Brandenburg auf und gab aus eigener Machtvoll- 
kommenheit eine Verfassung. Diese wurde, nachdem einige 
Abänderungen vorgenommen waren, am 31. Januar 1850 als 
Gesetz verkündigt und von dem Könige und der Volksvertre- 
tung feierlich beschworen. Sie ist noch heute das Grundgesetz des 
preußischen Staates. 
Die preußische Verfassung stellt die Gleichheit aller 
Staatsbürger vor dem Gesetze, Freiheit des religiösen Bekennt- 
nisses, der Wissenschaft und der Presse fest. Der König besitzt die 
oberste Militärgewalt. Er handhabt ferner die oberste Re- 
gierungsgewalt; er beruft (und schließt) beide Kammern des 
Landtages und hat das Recht, das Abgeordnetenhaus aufzulösen, 
er ernennt und entläßt nach freier Entschließung alle Beamten der
	        
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