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hieß (18. März). An demselben Tage aber kam es zwischen den
unruhigen Volksmassen, welche das königliche Schloß umdrängten,
und den militärischen Wachen zu Reibungen, und als durch einen
unglücklichen Zufall einige Schüsse losgingen, ohne aber jemand
zu verletzen, gab dies den Anlaß zu einem blutigen Straßen-
kämpfe. Schon hatten die Truppen die meisten Barrikaden ge-
nommen und den Aufstand fast bewältigt, als in der Morgenfrühe
des folgenden Tages ihnen die Einstellung des Kampfes befohlen
wurde. Sie verließen sogar Berlin, und eine bewaffnete Bürger-
wehr wurde mit der Aufrechthaltung der Ordnung betraut.
c) Die preußische Nationalversammlung (1848). Die preu¬
ßische Verfassung (1850). Während des Sommers beriet eine
preußische Nationalversammlung, die auf Grund des allgemeinen
Wahlrechtes vom Volke gewählt war, in Berlin über die künf-
tige Verfassung des Staates. Eine Verständigung zwischen der
Regierung und der Versammlung wurde besonders durch den
Druck erschwert, den die zu Tumulten geneigte Volksmenge der
Hauptstadt auf die Abgeordneten ausübte. Deshalb verlegte der
König gegen Ende des Jahres den Sitz der Nationalversammlung
nach der Stadt Brandenburg. Als die Mehrzahl ihrer Mit-
glieder trotzdem die Sitzungen in Berlin fortfetzte, rückten Truppen
unter dem General von Wrangelin die Stadt ein. Weitere
Beratungen der Nationalversammlung wurden nun gehindert,
über Berlin der Belagerungszustand verhängt und der Bürgerwehr
ein Ende gemacht. Dann löste der König die beschlußunfähige Ver-
sammlung in Brandenburg auf und gab aus eigener Machtvoll-
kommenheit eine Verfassung. Diese wurde, nachdem einige
Abänderungen vorgenommen waren, am 31. Januar 1850 als
Gesetz verkündigt und von dem Könige und der Volksvertre-
tung feierlich beschworen. Sie ist noch heute das Grundgesetz des
preußischen Staates.
Die preußische Verfassung stellt die Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetze, Freiheit des religiösen Bekennt-
nisses, der Wissenschaft und der Presse fest. Der König besitzt die
oberste Militärgewalt. Er handhabt ferner die oberste Re-
gierungsgewalt; er beruft (und schließt) beide Kammern des
Landtages und hat das Recht, das Abgeordnetenhaus aufzulösen,
er ernennt und entläßt nach freier Entschließung alle Beamten der