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Ein Volljähriger erhält einen Vormund, wenn er 
wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder Ver¬ 
schwendung entmündigt ist. 
Vom erbrecdle. 
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Ver¬ 
mögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere 
Personen (Erben) über. Wenn der Verstorbene (der Erblasser) 
weder durch T e st a m e n t noch durch Erbvertrag eine andere 
Bestimmung getroffen hat, so erben die gesetzlichen 
Erben. Diese sind in 4 Ordnungen eingeteilt mit der Be¬ 
stimmung, daß das Vorhandensein eines Erben der frühere'n 
Ordnung stets alle Verwandten einer späteren Ordnung von 
der Erbschaft ausschließt. 
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Kinder 
und Kindeskinder des Erblassers; mehrere Kinder erben zu 
gleichen Teilen. 
Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erb¬ 
lassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister, Neffen 
und Nichten des Erblassers. Leben zur Zeit des Erbfalles die 
Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. 
Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des 
Erblassers und deren Abkömmlinge. 
Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des 
Erblassers und deren Abkömmlinge. 
Der überlebende Ehegatte erbt neben Abkömmlingen des 
Erblassers ein Viertel, neben Eltern oder Geschwistern und 
deren Abkömmlingen die Hälfte des Nachlasses. 
Ist weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers 
vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaates, dem der Erb¬ 
lasser angehört hat, gesetzlicher Erbe. 
Durch Testament und Erbverträge kann der Erblasser den 
Erben bestimmen; er kann einen Verwandten von der gesetz¬ 
lichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen; er 
kann ferner einem andern einen Vermögensvorteil zuwenden 
(Vermächtnis). Zulässig ist auch, daß neben den sog. Vorerben
	        
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