Objekt: Historischer Schul-Atlas zur alten, mittleren und neueren Geschichte

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Vergleich zwischen den Deutschen und Slawen. 
Deutsche: Slawen: 
1. Wirtschaft: Weidewirtschaft, vorzüglich Weidewirtschaft, Anfänge des 
ausgebildeter Ackerbau (II Ackerbaues. 
2. Soziale §§ 32, 35). 
Gliederung: nach der Freiheit: Freie — Herren und Knechte. 
Hörige — Sklaven, 
nach der Herrschaft: Fürsten— 
Grafen - Herzöge, Grafen, 
nach der Arbeit: Beamte und 
Untergebene. 
3. Religion: Christentum — eine organi- Heidentum: Naturreligion, 
sierte Priesterschaft. Götter als Kriegsgötter — 
die Gottesverehrung gelei¬ 
tet von einer Priesterschaft. 
Die Reste slawischer Kultur in großen Zügen aufzu¬ 
decken, vermag nur, wer diesen Gegenstand völlig beherrscht. Die 
slawische Volkskunde wird sich vorerst noch mit einzelnen Ge¬ 
bieten begnügen müssen; und das ist für den Geschichtsunterricht 
insofern nicht ungünstig, als ja damit das heimatkundliche Prinzip 
der Stoffauswahl völlig zu seinem Rechte kommt. 
§ 42. Heinrich I. 
(Zu den §§ 42—44: Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte V. — H. Brunner, 
Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte. — R. Schröder, Lehrbuch der deutschen 
Rechtsgeschichte. — Giesebrecht, Geschichte der deutschen Kaiserzeit I u. II. — 
Ranke, Weltgeschichte VI u. VII. — Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands III. — 
Nitzsch, Geschichte des deutschen Volkes I u. II. — Lamprecht, Deutsche Ge¬ 
schichte II. — Sch ulze, Die Kolonisierung und Germanisierung der Gebiete zwischen 
Elbe und Saale. — Weitere Angaben s. Gebhardt, Handbuch der deutschen 
Geschichte I.) 
1. Das Aufkommen der Herzogsgewalt in den Stämmen. 
Rückblick (II §§ 25, 31, 33, 34, 37). 
Während der Völkerwanderung wuchsen die alten Völkerschaften der 
Westgermanen durch die fortschreitende Ansiedelung und durch die 
langen Römerkriege zu Stämmen zusammen (II § 25). 
Um 800 waren alle deutschen Stammesstaaten in dem fränkischen Ein¬ 
heitsstaat aufgegangen (II §§ 31, 33). 
Es gehörte zum Wesen der karlingischen Verfassung, daß die 
großen Stammesgebiete keine selbständigen Gewalten an ihrer Spitze
	        
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