Full text: Römische Kaisergeschichte, Das Mittelalter, Die neueste Zeit bis 1648 (Bd. 2)

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der Demokratie über die Aristokratie an. Daher erhob sich der schwä- 
bische und der rheinische Städtebund zum Kriege. Aber weil sie unter 
sich nicht ganz einig waren, und die Patricier von vornherein den Krieg 
mißbilligt hatten, so erlitten 1388 die schwäbischen Städte bei Dös- 
fingen (unro. Stuttgart) eine entscheidende Niederlage durch Eber- 
hard den Greiner von Württemberg, und etwas später in demselben 
Jahre auch die rheinischen Städte durch Ruprecht von der Pfalz. 
Nachdem durch diese Niederlagen die Macht der süddeutschen Städte 
vollständig vernichtet war, hob König Wenzel in dem Landfrieden 
zu Eger (1389) ihre Bündnisse auf, erkannte aber die Reichsunmittel- 
barkeit der Städte an. Die Kraft des Bürgertums war gebrochen, und 
die Fürsten hatten ihre Überlegenheit erkannt. 
2. Die westfälische Feme. Die westfälische Feme war ihrem 
Ursprünge nach nichts anderes als das altgermanische, von Karl dem 
Großen durch Einführung der Schöffen und Unterordnung unter das 
Reichsoberhaupt geregelte Volksgericht. Nach Auflösung des karolingischen 
Reichsverbandes suchten die erblichen Territorialherren, welche an die 
Stelle der früheren kaiserlichen Beamten traten, diese Volksgerichte zu 
verdrängen und durch das eigene Hofgericht zu ersetzen. Dies gelang 
fast überall; nur in Westfalen setzte das Volk diesen Versuchen Widerstand 
entgegen und hielt das alte Freigericht aufrecht. Im 13. und 14. Jahr¬ 
hundert, wo es bei den zerfahrenen Zuständen im Reiche fast nirgends 
eine geordnete Rechtspflege gab, gewannen die Femgerichte eine höhere 
Bedeutung. Besonders nahmen sie seit Erlaß des westfälischen Land- 
friedend (1371), mit dessen Aufrechterhaltung sie Kaiser Karl IV. selbst 
betraute, einen immer größeren Umfang an. Sie wendeten sich jetzt 
nur der Pflege des peinlichen Rechtes, besonders der Bestrafung des 
Krrchenraubes, Diebstahls, Mordes und Meineides zu und schlössen alle 
Civilsachen aus. 
Die Verhandlung war gewöhnlich öffentlich; nur wenn der Angeklagte 
auf eine dreimalige Vorladung nicht erschienen oder wenn ein Schöffe, d. h. 
Beisitzer des Gerichts, angeklagt war, so wurde die sogenannte heimliche 
Acht verkündet, bei der sich alle, die nicht in den Geheimbund der Feme 
eingeweiht waren, entfernen mußten. Die Malstätten waren unter freiem 
Himmel an einem umzäunten Orte, zumeist an einem alten Baume. Der 
oberste Vorsteher oder Oberstuhlherr war der Erzbischof von Köln als 
Herzog von Westfalen. Er belehnte die Vorsitzer der einzelnen Gerichte, 
die Frei grasen, welche von ehrlicher Geburt und westfälischer Abstammung 
sein mußten, im Namen des Kaisers mit dem Blutbanne. Den Beirat
	        
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