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der Demokratie über die Aristokratie an. Daher erhob sich der schwä-
bische und der rheinische Städtebund zum Kriege. Aber weil sie unter
sich nicht ganz einig waren, und die Patricier von vornherein den Krieg
mißbilligt hatten, so erlitten 1388 die schwäbischen Städte bei Dös-
fingen (unro. Stuttgart) eine entscheidende Niederlage durch Eber-
hard den Greiner von Württemberg, und etwas später in demselben
Jahre auch die rheinischen Städte durch Ruprecht von der Pfalz.
Nachdem durch diese Niederlagen die Macht der süddeutschen Städte
vollständig vernichtet war, hob König Wenzel in dem Landfrieden
zu Eger (1389) ihre Bündnisse auf, erkannte aber die Reichsunmittel-
barkeit der Städte an. Die Kraft des Bürgertums war gebrochen, und
die Fürsten hatten ihre Überlegenheit erkannt.
2. Die westfälische Feme. Die westfälische Feme war ihrem
Ursprünge nach nichts anderes als das altgermanische, von Karl dem
Großen durch Einführung der Schöffen und Unterordnung unter das
Reichsoberhaupt geregelte Volksgericht. Nach Auflösung des karolingischen
Reichsverbandes suchten die erblichen Territorialherren, welche an die
Stelle der früheren kaiserlichen Beamten traten, diese Volksgerichte zu
verdrängen und durch das eigene Hofgericht zu ersetzen. Dies gelang
fast überall; nur in Westfalen setzte das Volk diesen Versuchen Widerstand
entgegen und hielt das alte Freigericht aufrecht. Im 13. und 14. Jahr¬
hundert, wo es bei den zerfahrenen Zuständen im Reiche fast nirgends
eine geordnete Rechtspflege gab, gewannen die Femgerichte eine höhere
Bedeutung. Besonders nahmen sie seit Erlaß des westfälischen Land-
friedend (1371), mit dessen Aufrechterhaltung sie Kaiser Karl IV. selbst
betraute, einen immer größeren Umfang an. Sie wendeten sich jetzt
nur der Pflege des peinlichen Rechtes, besonders der Bestrafung des
Krrchenraubes, Diebstahls, Mordes und Meineides zu und schlössen alle
Civilsachen aus.
Die Verhandlung war gewöhnlich öffentlich; nur wenn der Angeklagte
auf eine dreimalige Vorladung nicht erschienen oder wenn ein Schöffe, d. h.
Beisitzer des Gerichts, angeklagt war, so wurde die sogenannte heimliche
Acht verkündet, bei der sich alle, die nicht in den Geheimbund der Feme
eingeweiht waren, entfernen mußten. Die Malstätten waren unter freiem
Himmel an einem umzäunten Orte, zumeist an einem alten Baume. Der
oberste Vorsteher oder Oberstuhlherr war der Erzbischof von Köln als
Herzog von Westfalen. Er belehnte die Vorsitzer der einzelnen Gerichte,
die Frei grasen, welche von ehrlicher Geburt und westfälischer Abstammung
sein mußten, im Namen des Kaisers mit dem Blutbanne. Den Beirat