fullscreen: Auszug des Methodenbuches oder der ausführlichen Anweisung, alle in der politischen Verfassung der deutschen Schulen in den kaiserl[ich] königl[ichen] Staaten enthaltenen, den Unterricht und Lehrstand betreffenden Anordnungen zu erfüllen

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zugleich Raͤcher seyn kann, und wohl auch sich leicht in 
der Strafe vergessen koͤunte. Es kann wohl auch Faͤlle 
geben, daß die Ältern das Ziel und Maß bey Abstra— 
fung ihrer Kinder uͤberschreiten wuͤrden, und da ist es 
denn sehr gut, wenn der kaltbluͤtige Lehrer, oder ein 
Dritter die Strafe vollzieht — oder daß die Altern die 
Abstrafung der Straͤflingen der Schulzucht uͤberlassen; 
diese muß also gerecht, maͤßig und bescheiden seyn. Es 
kann auch geschehen, daß Ältern zur Abstrafung ihrer 
Kinder nicht in der Schule erscheinen koͤnnen, und wol⸗ 
len, oder von ihrer Gegenwart kein guter Erfolg zu er⸗ 
warten, oder daß der Ausschub der Strafe schaͤdlich waͤ⸗ 
re; in diesen Faͤllen muß der Lehrer obne Gutheißung 
des Ortsseelsorgers oder Ortsschulaufsehers nichts thun. 
Vermeidet bey allen Strafen nicht bloß Zorn, son⸗ 
dern auch alles Reden, alle Mienen und Geberden, wel⸗ 
che den Kindern die Strafe als Wirkung eurer Leiden⸗ 
schaft darstellen koͤnnten. 
9) Muͤsset ihr wirklich koͤrperliche Strafen ertheilen, 
so geschehe es nicht vor, nie waͤhrend der Schule; (es 
moͤchte euch und die Kinder zum Nachtheile des Unter⸗ 
richtes zu sehr zerstreuen) sondern schiebet die Strafe bis 
nach dem Unterrichte aus. Das Aufschieben der Strafe 
—0 
ziehung von der Schuljugend zwar nicht gesehen, aber 
doch gehoͤret wird. Ihr koͤnnet vor dem Vollzuge etwa 
— 
lieb ist. Ich theile nicht gern Schlaͤge aus, allein — 
Ihr koͤnnet die Geschichte Heli's erzaͤhlen. Stellet 
das straffaͤllige Kind in die Mitte, haltet ihm sein Ver— 
gehen vor, mit vaͤterlichem Ernste u. s. w. 
Lasset die Strafe nicht von Schulkindern, oder ro— 
hen Schuldienern vollziehen. Nach der Strafe muntert 
das Kind (statt es eure Haͤnde oder die Straf⸗-Instru— 
F.2
	        
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