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riehts hiefs Stuhlherr, das Gericht Freistuhl, daher Freigraf
(Richter), Freigrafschaft, Freischöffe. — Die Freigrafen sahen
sich mit Pieclit als k aiser liehe Richter an, gründeten aber darauf
den Anspruch, dafs sie wie der Kaiser für das ganze Reich,
nicht nur für ihren Sprengel Klagen in Kriminalsachen annehmen
und dafs die Freischöifen auch an allen Freistühlen des Reichs
(ca. 200) als Schöffen fungieren könnten. Daraus entstand ein
‘Bund’ der Freischöffen, die sich ‘Wissende’ nannten und geheime
Erkennungszeichen, aber auch die Verpflichtung hatten, für die
Vollstreckung der Urteile überall zu sorgen. Die Sitzungen waren
teils öffentlich, teils heimlich. — Gegen die in ihre Territorien
übergreifende Gerichtsbarkeit der Freigerichte wehrten sich alle
Stände, zumal sie wegen verweigerter Gerichtsbarkeit auch Civil-
sachen vor sich zogen. Daher nach und nach zurückgedrängt, ver¬
loren sie durch die Reformen des Gerichtswesens unter Maximilian
(s. z. 1495) ganz ihre Bedeutung und bestanden nur als Polizei¬
gerichte bis 1811 in Westfalen fort, wo die französische Gesetz¬
gebung sie beseitigte. Der letzte‘Freigraf’ starb 1835_und nahm
die ‘Losung’ der ‘Wissenden’ mit ins Grab. — ^ gl. die Schilde¬
rung des Freigrafen in Immermanns Münchhausen.
1356 Die Goldene Bulle,1) das Grundgesetz der späteren Reichsverfassung,
auf den Reichstagen zu Nürnberg und Metz erlassen.
Die Goldene Bulle, lateinisch abgefafst, ist als der formelle
Abschlufs der Erklärungen von 1338 anzusehen. Sie behandelt in
2 Abschnitten und 30 Kapiteln 1) die Wahl des deutschen
Königs durch die allein berechtigten 7 Kurfürsten des Sachsen¬
spiegels (o. S. 89’) und 2) Faustrecht und Landfrieden. — Die
Kurstimme wird an den Besitz der Kur lande geknüpft, die für
unteilbar erklärt werden (vgl. o. S. 161), und so der Streit der
verschiedenen Linien der kurfürstlichen Häuser beendet. Die Kur¬
fürsten erhalten wichtige Vorrechte, z. B. das ‘jus de non evocando’,
d. h. die Unterthanen der Kurfürsten dürfen nicht vor ein fremdes
Gericht gefordert werden, nur im Fall der Rechtsverweigerung
vor das kaiserliche Hofgericht. — In Betreff des Landfriedens
werden die Bestimmungen über die Fehde (o. S. 57) sanctioniert
und alle eigenmächtigen Verbindungen der Städte und einzelner
Personen verboten, insbesondere das Pfahlbürg.errecht, ver¬
möge dessen sich Fremde, um den Schutz der an Macht wachsenden
Städte zu geniefsen, in das Bürgerrecht einer Stadt aufnehmen
liefsen, ohne dort zu wohnen: ein oft angewandtes Mittel, um sich
der Gewalt der Landesherren zu entziehen. — Auffallend ist
die Bevorzugung Böhmens. Die Goldene Bulle galt bis an
das Ende des alten Reiches. — Vertreter der Erzbeamten waren
die Erbbeamten: z. B. Erbschenken v. Limburg; vgl. o. S. 96*.
1363 Karl schliefst eine Erbverbrüderung mit den Markgrafen von
Brandenburg und benutzt die Geldnot derselben, um die Verwal¬
tung der Mark an sich zu bringen: als durch die gute Finanz¬
verwaltung Nicolaus von Bismarcks2) die Aussichten des
Kaisers auf Erwerbung der Mark schwinden, erzwingt er
’) Den Urkunden wurden Siegel (ursprünglich aus Wachs) augehängt, die zum Schutze in
eine meist bleierne Kapsel, bulla, eingelegt wurden. Wichtige Urkunden erhielten eine goldene
Kapsel. So existierte auch für Böhmen eine ‘goldene Bulle’ genannte Urkunde.
2) Die Bismarck sind ein Ministerialengeschlecht, das zur Burgmannschaft der Borg
bei Stendal gehörte, aber in die dortige patricische Gilde der Kaufleute und Gewandschneider
(unbeschadet seines Adels) eingetreten war und seit 1250 in den Ratslisten oft vorkommt.