Full text: Grundriss der römischen Altertümer

§ 57. Die Fremden (peregrini). 117 
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Übrigens standen sich nicht alle Municipien an Rechten gleich, manche, 
wie das älteste Municipium Tusculum (Cic. Plane. 8, 19: e municipio anti- 
quissimo Tusculano) erlangten frühe volles Bürgerrecht (civitas cum suffragio). 
Seit 381 v. Chr. traten nach und nach viele Freistädte in die volle Civität 
ein {Cic. Balb. 13, 31. off. 1, 11) und municeps bezeichnet jetzt einen civis 
optimo iure, der aber kein geborener Römer ist (ein Municipale im Gegensatz 
zum Römer. Cic. Sull. 8, 25 ad Att. 8, 13). Die lex Iulia gab allen 
Municipien und Kolonien volles Bürgerrecht. 
Am nächsten standen den Municipien die praefecturae, genannt 
nach dem praefectus iuri dicundo, der ihnen jährlich von Rom 
zugeschickt wurde. Die praefecturae standen dadurch hinter den 
Freistädten zurück, dafs sie keine eigene Verwaltung hatten. Die 
römischen praefecti sprachen nicht blofs Recht, sondern leiteten 
die ganze städtische Verwaltung. So ward Capua wegen seines 
Abfalles zu Hannibal Präfektur. Liv. 26, 16. 
§ 57. 7) Die Fremden (peregrini). 
Peregrinus (alt hostis) heifst ursprünglich jeder Nichtrömer 
oder jeder, der nicht civis Romanus ist. So waren alle Latiner 
und Italiker, weil nicht im römischen Bürgerverbande, peregrini. 
Somit standen cives und peregrini im Gegensätze. Seitdem aber 
die Latiner und Italiker Bürger geworden, bedeutet peregrinus 
jeden Ausländer oder Provinzialen. Die Fremden der ältesten 
Zeit, die geschäftehalber in Rom wohnten, genossen keinerlei 
bürgerliche Rechte, schlossen sich darum gewöhnlich an einen 
patronus an, der ihre Interessen wahrte. Erst mit Entwickelung ' 
des Völkerrechtes (ius gentium) bildete sich auch ein besonderes 
Recht für die Peregrinen aus: sie erhielten in Rom einen eigenen 
praetor peregrinus, der ihre Anliegen schlichtete und Streitigkeiten 
zwischen einem civis und einem peregrinus, sowie zwischen den 
Peregrinen selbst beglich. Dagegen blieben sie von Vorteilen 
des römischen Staats- und Privatrechtes ausgeschlossen: hatten also 
wreder ius suffragii noch ius conubii und commercii, konnten kein 
Testament machen und nicht erben und hatten keinen Teil an 
dem römischen Gottesdienste. Mithin ist der Peregrine nur ein 
unter völkerrechtlichem Schutze stehender Insasse. 
Geschichtlich gab es mehrere Abstufungen unter den Peregrinen: pere¬ 
grini socri (socii liberi), so anfänglich die Bundesgenossen der italischen 
Staaten, die unter Roms Schutze standen und Truppen, Geld und Schiffe lie¬ 
ferten. Peregrini foederati, fremde Staaten, die kraft besonderen Vertrages, 
aber gewöhnlich unter harten Bedingungen den Schutz Roms genossen. End¬ 
lich peregrini dediticii, die wenigst begünstigte Fremdenklasse, nämlich solche, 
welche mit den Waffen in der Hand unterworfen wurden und denen Rom
	        
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