§ 57. Die Fremden (peregrini). 117
/
Übrigens standen sich nicht alle Municipien an Rechten gleich, manche,
wie das älteste Municipium Tusculum (Cic. Plane. 8, 19: e municipio anti-
quissimo Tusculano) erlangten frühe volles Bürgerrecht (civitas cum suffragio).
Seit 381 v. Chr. traten nach und nach viele Freistädte in die volle Civität
ein {Cic. Balb. 13, 31. off. 1, 11) und municeps bezeichnet jetzt einen civis
optimo iure, der aber kein geborener Römer ist (ein Municipale im Gegensatz
zum Römer. Cic. Sull. 8, 25 ad Att. 8, 13). Die lex Iulia gab allen
Municipien und Kolonien volles Bürgerrecht.
Am nächsten standen den Municipien die praefecturae, genannt
nach dem praefectus iuri dicundo, der ihnen jährlich von Rom
zugeschickt wurde. Die praefecturae standen dadurch hinter den
Freistädten zurück, dafs sie keine eigene Verwaltung hatten. Die
römischen praefecti sprachen nicht blofs Recht, sondern leiteten
die ganze städtische Verwaltung. So ward Capua wegen seines
Abfalles zu Hannibal Präfektur. Liv. 26, 16.
§ 57. 7) Die Fremden (peregrini).
Peregrinus (alt hostis) heifst ursprünglich jeder Nichtrömer
oder jeder, der nicht civis Romanus ist. So waren alle Latiner
und Italiker, weil nicht im römischen Bürgerverbande, peregrini.
Somit standen cives und peregrini im Gegensätze. Seitdem aber
die Latiner und Italiker Bürger geworden, bedeutet peregrinus
jeden Ausländer oder Provinzialen. Die Fremden der ältesten
Zeit, die geschäftehalber in Rom wohnten, genossen keinerlei
bürgerliche Rechte, schlossen sich darum gewöhnlich an einen
patronus an, der ihre Interessen wahrte. Erst mit Entwickelung '
des Völkerrechtes (ius gentium) bildete sich auch ein besonderes
Recht für die Peregrinen aus: sie erhielten in Rom einen eigenen
praetor peregrinus, der ihre Anliegen schlichtete und Streitigkeiten
zwischen einem civis und einem peregrinus, sowie zwischen den
Peregrinen selbst beglich. Dagegen blieben sie von Vorteilen
des römischen Staats- und Privatrechtes ausgeschlossen: hatten also
wreder ius suffragii noch ius conubii und commercii, konnten kein
Testament machen und nicht erben und hatten keinen Teil an
dem römischen Gottesdienste. Mithin ist der Peregrine nur ein
unter völkerrechtlichem Schutze stehender Insasse.
Geschichtlich gab es mehrere Abstufungen unter den Peregrinen: pere¬
grini socri (socii liberi), so anfänglich die Bundesgenossen der italischen
Staaten, die unter Roms Schutze standen und Truppen, Geld und Schiffe lie¬
ferten. Peregrini foederati, fremde Staaten, die kraft besonderen Vertrages,
aber gewöhnlich unter harten Bedingungen den Schutz Roms genossen. End¬
lich peregrini dediticii, die wenigst begünstigte Fremdenklasse, nämlich solche,
welche mit den Waffen in der Hand unterworfen wurden und denen Rom