416 VI. Ztr. Karl V. bis zum weftph. Fried- 1520 — 1648.
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stand aus den Gesandten von Oestreich, Baiern, Eichstadt, Bran¬
denburg , Straßburg, Jülich, Augsburg, Würtemberg und Wein¬
garten, und sie arbeiteten mit löblichem Eifer an dem großen
Werke. Der römische König unterstützte sie kräftig darin, er
räumte nlle äußere Hindernisse ihrer Arbeit aus dem Wege, und
als er unter andern, wie sein Kanzler Zasius erzählt, erfahren,
„daß mehrere geistliche Fürsten viel unnöthige Disputation übten,
und im Werk ständen, allerlei ungereimtes Grübeln und Diffi-
kultiren, mehr zur Zerrüttung als zur Erbauung dienlich, auf
die Bahn zu bringen, und etwa dem andern Theil auch zu noch
mehrerer Schärfe Anlaß zu geben, so schickte er den Zasius und
seinen Vicekanzler Jonas zu ihnen, und ließ sie mit allem Ernste
ermahnen, von ihrem Vorbaben abzustehen; und dieses wirkte.
Eben so zeigte er bei einer andern Gelegenheit den Protestan¬
ten so viel Ernst und Nachdruck, daß auch sie in einem wichtigen
Punkte nachgaben. Sie verlangten nemlich, daß es auch den geist¬
lichen Ständen in Deutschland frei stehen solle, zu der augsburgischen
Confesston, mit Beibehaltung ihrer Stellen und Güter überzuge¬
ben. Dagegen erhob sich aber die katholische Parthei mit der
größten Entschiedenheit. Wenn dieses erlaubt sey, erklärten sie,
so würden bald alle Kirchengüter in Deutschland in den Händen
der Protestanten seyn. Vielmehr müsse, wenn ein geistlicher Fürst
für seine Person zu der neuen Lehre übergehe, seine Stelle so¬
gleich mit einem Katholiken besetzt werden. Die Protestanten
mußten endlich für jetzt nachgeben, behielten sich aber vor, bei
einer andern Gelegenheit diesen Gegenstand von Neuem zur Spra¬
che zu bringen. Es war dieses der wichtige Streit über den
geistlichen Vorbehalt.
So kam endlich den 26. September 1555 der Religions¬
friede zu Augsburg zu Stande, welcher dem tangenKampfe
auf eine geraume Zeit ein Ende machte. Den Protestanten wurde
allenthalben im Reiche freie Religionsübung nun auch rechtlich
gestattet, und sw behielten alle Einkünfte aus den bisher einge-
zogenen geistlichen Stiftungen. Weder Protestanten noch Katbo,
liken sollten einander zum Uebertritt zu verleiten suchen, sondern
ein jeder sollte frei seinem Glauben folgen. Zwar sollte jeder
Landesherr die herrschende Religion seines Landes bestimmen,
aber dennoch keinen seiner Unterthanen zu einer bestimmten Kirche
zwingen können; sondern einem jeden solle es frei stehen, der
Religion wegen auszuwandern! Dahin war cs also noch nicht
in der gegenseitigen Duldung gekommen, daß der einer andern
Kirche angehörende Unterthan eines Landes ganz gleiche Rechte
mit den übrigen batte.
Nach dem Abschluß des Religionsfriedens kamen in dem chur-
fürstlichen Collegio auch die ehemaligen Beschwerden des Chur¬
fürsten Moritz gegen den Kaiser zur Sprache. Allein zur Genug-
thuung für Karl, wollte keiner der übrigen Reichsstände eine
solche Untersuchung geführt wissen, und sie unterblieb.