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Neapel regierten — und Venedig geschlossenen „großen Liga" beitrat.
Aber da es für ihn notwendig war, selbst die Besitzungen des Reiches
mit Heeresmacht zu schützen, mußte er die Hilfe des Reiches in Anspruch
nehmen. So berief er einen Reichstag nach Worms, der im Jahre
1495 zusammentrat.
Maximilian verlangte hier von den Ständen — zu denen jetzt auch
die Städte, seit 1486 als geschlossenes Kollegium, gehörten — eine „eilende
Hilfe" zu seinem Romzuge und gegen die Türken und außerdem eine
„währende" Hilfe für mindestens 10—12 Jahre gewissermaßen als den
Anfang einer dauernden Wehrverfassung.
Diese Not des Kaisers suchten nun die Stände zu ihrem Vorteil aus¬
zubeuten. Berthold von Henneberg verlangte vom Kaiser im Namen der
Stände eine förmliche Reichsreform, von deren Annahme er die Bewilli¬
gung der Hilfe abhängig machte. Seine Forderungen waren folgende:
1. Festsetzung eines Ewigen Landfriedens.
2. Einsetzung eines Reichskammergerichts.
3. Einsetzung eines Reichsregiments aus Mitgliedern des Fürsten¬
standes.
4. Eine allgemeine Reichssteuer, den „Allgemeinen Pfennig".
Die erste Forderung war aus der Einsicht in die Unzulänglichkeit
der früheren Landfrieden entsprungen, die immer nur auf bestimmte
Zeit und meistens auch nur für bestimmte Gebiete festgesetzt waren.
Seine Aufrechterhaltung aber sollte geschehen durch das Reichsregiment.
Die zweite Forderung wollte die oberste Gerichtsbarkeit dem Ein¬
fluß des Kaisers entziehen, dessen Kammergericht, das bis jetzt als höchste
Instanz galt, an seinem Hofe zu Wien tagte und mit Hofleuten besetzt
war. Dagegen sollte das Reichskammergericht im Reiche tagen und besetzt
werden mit einem vom Kaiser zu ernennenden Vorsitzenden und 16 Bei¬
sitzern, die durch die Stände ernannt werden und deren 8 Rechts-
gelehrte, 8 rittermäßige Leute sein sollten.
Die dritte Forderung war die schwerwiegendste von allen. Das
Reichsregiment sollte nicht dem Kaiser eidlich verpflichtet werden, sondern
nur seine Beschlüsse (aber nur „in merklich schweren Sachen") ihm und
den Kurfürsten zur Begutachtung vorlegen. Es sollte die Rechtsvoll¬
streckung handhaben, den Landfrieden ausführen, die Herbeibringung
verlorener Reichsgebiete bewerkstelligen, den Widerstand gegen die
Türken organisieren usw. Es sollte also dem Kaiser wichtige Befugnisse,
ja Hoheitsrechte, wie die Rechtsvollstreckung, aus der Hand nehmen und
selbst auswärtige Angelegenheiten bearbeiten. Dazu kam noch die Aus¬
dehnung seiner Befugnisse auf das, was die
vierte Forderung vorschlug. Der allgemeine Pfennig sollte nicht
von kaiserlichen Beamten — allerdings auch nicht von fürstlichen — ein¬
gesammelt werden, sondern von den Pfarrern der einzelnen Kirchspiele.
Mer über seine Verwendung sollte nicht der Kaiser allein bestimmen
sondern mit ihm das Reichsregiment.