Das neue deutsche Kaiserreich. 377
zen besteht die Einwohnerschaft des deutschen Reichs zu mehr
als 3/5 aus Protestanten, zu weniger als 2/5 aus Katholiken.
Dadurch daß die 25 genannten Staaten zu einem gemein-
samen Bundesstaat zusammengetreten sind, haben sie nur theil-
weise auf ihre Souveränetät d. h. ihre staatliche Selbständig-
keit zu Gunsten der Gesammtheit verzichtet. Ganz und gar
unter Reichsverwaltung steht allein Elsaß-Lothringen; im
übrigen Reichsgebiet werden nur folgende Dinge gemeinschaft-
lich seitens der Reichsgewalten geregelt: das Militairwesen
nebst der Kriegsmarine, Eisenbahn-, Post- und Telegraphen-
Wesen, gewisse Theile der Gesetzgebung (namentlich über Zoll
und Handel), Schutz des deutschen Handels im Ausland und
der deutschen Seeschifffahrt, endlich die Münzen, Maaße und
Gewichte.
Die Reichsgewalten sind:
1) Der Kaiser; er hat das Reich nach außen hin zu ver-
treten, also Krieg im Namen des Reichs zu erklären, Frie-
dens- und Bünduißverträge zu schließen und für die dauernde
Besorgung der Reichsinteressen in i>en außerdeutschen Staaten
Gesandte und Consuln zu bestellen; ferner steht ihm die Ober-
leitung des Heerwesens und die Ernennung des obersten Lei-
ters der Reichsgeschäfte, des Reichskanzlers, zu.
2) Der Bundesrath, bestehend aus Vertretern sämmt-
licher 25 Regierungen; Preußen hat im Bundesrath 17 Stim-
men, Bayern 6, Sachsen und Würtemberg je 4, Baden und
Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin 2, die übrigen Staaten
je 1 (Summe der Stimmen 58); bei Stimmengleichheit ent-
scheidet der Kaiser. Zustimmung des Bundesraths ist ersor-
derlich bei jeder Kriegserklärung, außer wenn ein Angriff auf
Reichsgebiet geschehen ist.
3) Der Reichstag, bestehend aus den Abgeordneten des
deutschen Volks; je 100,000 Einwohner wählen einen Abge-
ordneten für eine Periode von drei Jahren. Der Kaiser beruft
den Reichstag jedes Jahr nach der Reichshauptstadt Berlin,
damit er (neben dem Bundesrath) über die Gesetzgebung und
Verwaltung des Reichs Berathung pflege.
Jeder körperlich tüchtige Deutsche ist nach zurückgelegtem
20. Lebensjahr zum Dienst im deutschen Heer verpflichtet; ein
Loskauf von der naturgemäßen Pflicht gemeinsamer Vaterlands-
Verteidigung ist auch außerhalb Preußens in deutschen Landen
nirgends mehr erlaubt. Die Kriegsstärke des in 18 Armee¬