Full text: Lehrbuch der Geographie für höhere Unterrichtsanstalten

Das neue deutsche Kaiserreich. 377 
zen besteht die Einwohnerschaft des deutschen Reichs zu mehr 
als 3/5 aus Protestanten, zu weniger als 2/5 aus Katholiken. 
Dadurch daß die 25 genannten Staaten zu einem gemein- 
samen Bundesstaat zusammengetreten sind, haben sie nur theil- 
weise auf ihre Souveränetät d. h. ihre staatliche Selbständig- 
keit zu Gunsten der Gesammtheit verzichtet. Ganz und gar 
unter Reichsverwaltung steht allein Elsaß-Lothringen; im 
übrigen Reichsgebiet werden nur folgende Dinge gemeinschaft- 
lich seitens der Reichsgewalten geregelt: das Militairwesen 
nebst der Kriegsmarine, Eisenbahn-, Post- und Telegraphen- 
Wesen, gewisse Theile der Gesetzgebung (namentlich über Zoll 
und Handel), Schutz des deutschen Handels im Ausland und 
der deutschen Seeschifffahrt, endlich die Münzen, Maaße und 
Gewichte. 
Die Reichsgewalten sind: 
1) Der Kaiser; er hat das Reich nach außen hin zu ver- 
treten, also Krieg im Namen des Reichs zu erklären, Frie- 
dens- und Bünduißverträge zu schließen und für die dauernde 
Besorgung der Reichsinteressen in i>en außerdeutschen Staaten 
Gesandte und Consuln zu bestellen; ferner steht ihm die Ober- 
leitung des Heerwesens und die Ernennung des obersten Lei- 
ters der Reichsgeschäfte, des Reichskanzlers, zu. 
2) Der Bundesrath, bestehend aus Vertretern sämmt- 
licher 25 Regierungen; Preußen hat im Bundesrath 17 Stim- 
men, Bayern 6, Sachsen und Würtemberg je 4, Baden und 
Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin 2, die übrigen Staaten 
je 1 (Summe der Stimmen 58); bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet der Kaiser. Zustimmung des Bundesraths ist ersor- 
derlich bei jeder Kriegserklärung, außer wenn ein Angriff auf 
Reichsgebiet geschehen ist. 
3) Der Reichstag, bestehend aus den Abgeordneten des 
deutschen Volks; je 100,000 Einwohner wählen einen Abge- 
ordneten für eine Periode von drei Jahren. Der Kaiser beruft 
den Reichstag jedes Jahr nach der Reichshauptstadt Berlin, 
damit er (neben dem Bundesrath) über die Gesetzgebung und 
Verwaltung des Reichs Berathung pflege. 
Jeder körperlich tüchtige Deutsche ist nach zurückgelegtem 
20. Lebensjahr zum Dienst im deutschen Heer verpflichtet; ein 
Loskauf von der naturgemäßen Pflicht gemeinsamer Vaterlands- 
Verteidigung ist auch außerhalb Preußens in deutschen Landen 
nirgends mehr erlaubt. Die Kriegsstärke des in 18 Armee¬
	        
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