Full text: Leitfaden beim geographischen Unterricht

Vierter Cursus. 
Staatenkunde. 
§. 88. Erklärungen. 
Ades Land, dessen Bewohner unter einer gemeinschaftlichen Re¬ 
gierung stehen, heißt ein Staat. Hat in demselben ein Ein¬ 
ziger die Herrschaft, so heißt ein solcher Staat eine Monarchie, 
und man unterscheidet Kaisertümer, Königreiche, Erz- und Groß- 
herzogthiimer u. s. w. Absolute Monarchie nennt man die¬ 
jenige, in welcher dem Monarchen die gesetzgebende und führende 
Macht allein zusteht; constitutionell oder beschränkt dagegen 
die, in welcher der Monarch zwar die ausübende Gewalt hat, 
die gesetzgebende aber mit den R e i ch s - oder Land ständen theilt. 
Kann der Regent ganz nach Willkür über seine Unterthanen ver¬ 
fügen, so nennt man ihn einen Despoten. Ist die Regierung 
in den Händen mehrerer, so heißt ein solcher Staat ein Frei¬ 
staat oder eine Republik; dieselbe ist aristokratisch, wenn 
nur die Vornehmen die oberste Gewalt in Händen haben, und 
demokratisch, wenn das gesammte Volk an derselben Theil 
nimmt. 
Von der Hauptstadt aus wird das Land oder ein Tbeil 
desselben regiert. Neben, ober Kolonie-Länder sind vom 
Haupt- ober Mutter-Laube abhängig. — Die in einem 
Staate ant meisten verbreitete ober mit Vorrechten verbunbene 
Religion ist die herrschende, die, bei welcher dies nicht statt¬ 
findet, die geduldete. 
Bei einem Staate kommt vor allem in Betracht: das Land 
nach seiner Lage, seinen Grenzen, seiner Größe, Eintheilung, 
Bcüenbeschasfenheit und seinem Klima; das Volk nach seiner 
Menge, Abstammung, bürgerlichen Verschiedenheit (Adel, Geist- 
lichfeit, Bürger, Bauer), nach seiner Bildung unb Betriebsamkeit. 
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