A. Überblick.
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uns gebracht (Einfuhr). Diese Ein- und Ausfuhr der Waren aller
Art bilden den Handel und Verkehr. Im Dienste des Handels stehen
die Eisenbahnen. Wasser- (Oder) und Landstraßen. Post und
Telegraphie. Das Eisenbahnnetz Schlesiens tsi ein weitverzweigtes.
Die Hauptbahnen sind:
1. Die Oberschlesische Eisenbahn, von Breslau bis Oswiecim.
2. Die Breslau-Mittelwalder Bahn.
3. Die Breslau - Schweidnitz - Freiburger Eisenbahn, von
Breslau bis Halbstadt in Böhmen einerseits. Raudten und Fran-
kenstein andrerseits.
4. Die Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn, von Breslau
über Kohlfurt (andere Linie über Sagau) nach Sommerfeld und
Berlin.
5. Die Breslau - Stettiuer Eisenbahn, von Breslau über
Glogau nach Stettiu.
6. Die Breslau-Posener Eisenbahn, von Breslau über Tra-
cheuberg und Lissa nach Posen.
7. Die Rechte-Oder-Ufer-Bahn, von Breslau über Ö!s, Kreuz-
bürg, Beutheu nach Österreichisch-Schlesien.
8. Die Gebirgsbahn, von Kohlfurt und Görlitz durch das Gebirge
bis Glatz.
9. Die Berliu-Görlitzer Bahn, von Berlin über Kottbns nach
Görlitz.
Von diesen Hauptbahnen gehen eine große Anzahl Nebenbahnen aus.
9. Die Einteilung und Verwaltung des Landes.
a. Dorf- und 5tadtgemeinden. Die Bewohner eines Ortes
bilden eine Gemeinde, welche eine Dorf- oder Stadtgemeinde
fein kann. An der Spitze einer Landgemeinde steht der Gemeinde-
Vorsteher. Dieser hat die Befehle der höheren Behörden den Ge-
meindegliedern bekannt zu machen, die Abgaben zu erheben und für
Ordnung in der Gemeinde zu forgen. In den Stadtgemeinden heißt
die Ortsobrigkeit der Magistrat, an dessen Spitze der Bürger-
meister steht.^ Über nene Einrichtungen, Einnahmen und Ausgaben
hat der Magistrat im Einvernehmen mit den Stadtverordneten
zu beschließen, welche aus der Mitte der Bürgerschaft gewählt werdeu.
b. Ämtsbezirke. Mehrere Landgemeinden (mit Gutsbezirken)
bilden einen Amtsbezirk. Jeder Amtsbezirk hat einen Amtsvor-
st eh er, der für feinen Bezirk gültige Polizeivorschriften erlassen uud
die Übertreter derselben mit Strafen belegen kann.
c. Areise. Wie mehrere Gemeinden einen Amtsbezirk bilden, so
bilden mehrere Amtsbezirke einen Kreis, an dessen Spitze der Land-
rat steht, der die Aufsicht über den ganzen Kreis zu führen hat.
Vom Kreistage (Versammlung von Abgeordneten aus dem Kreise)
werden die gemeinsamen Angelegenheiten des Kreises beraten und vom