Buͤrgerllche Verfassung. 55
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Die Fuͤrsten, Grafen und Herrn haben Fuͤrsten.
gleichfalls große Vorrechte.
Die geistl Fuͤrsten empfangen von dem Kay
ser den Titel: Ehrwuͤrdige und Dr. Andacht,
oder wenn sie gebohrne Fuͤrsten ind Dr. Au⸗
dacht und Liebden. Man nennt sie Durch⸗
lauchten in dem letzten Falle, sonst bischoͤfl.
Gnaden.
Die weltlichen fuͤrstl Haͤuser werden in al⸗
te und neue, oder seit Ferdigands 11. Regie⸗
rung gefuͤrstete getheilt Die ersten haben vor
den andern verschiedene Vorrechte. Die groͤß
ten vor allen besitzet der Erzhexzog von Oest⸗
reich / wie auch der Hexzog von Burgund,
Gleichfalls haben wichtige Vorrechte die Haͤu⸗
ser Sachsen, Hessen, Braunschweig Luͤneburg,
Wuͤrtemherg u. and.
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Reichsstaͤdte sind kleine republicanische Reichs⸗
Staaten die unmittelbar unter dem Kayser staͤdte.
und Reich stehen.
Die Regterungsform in diesen Reichsstaͤd⸗
ten ist theils aristocratisch, theils democratisch.
Sie uͤben in ihrem Gebiethe die Landeshoheit
aus Ihr hoͤchstes Regierungscollegium for⸗
miren gemeiniglich Burgemeister und Rath.
Einige haben noch Reichsvoͤgte oder Reichs⸗
schultheissen, und bezahlen noch besondre Steu⸗
ren an den Kayser. Sehr viele von ihnen
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