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die auch noch vor Ende des Jahres zu Stande kam. Die Re¬
gierung, in ihren Grundlagen republikanisch, ruhte in zwei vom
Wolke ausgehenden Gewalten, einem gesetzgebenden Senate, aus
sämmtlichen Deputaten, und einem vollziehenden Rathe, aus fünf
Mitgliedern bestehend. Dieser letztere, vom Senate außerhalb
desselben gewählt, sollte das Recht haben, sieben Minister für die
einzelnen Zweige der Verwaltung zu ernennen. Die richterliche
Gewalt war von jenen andern beiden unabhängig. Zum Präsiden-
ten des gesetzgebenden Senats ward Vpsilanti ernannt; Mauro-
kordato ward Präsident des Vollziehungsrathes; der Phanariot
Negris Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Bevor hier-
ans der Congreß sich auflöste, erklärte er in einer Proclamation
an die Nation vom 12. Januar 1822 die Unabhängigkeit Grie-
chenlands, auf die Grundlage der provisorischen Verfassung von
Epidauros. Wie unvollkommen diese auch wohl sein mochte, und
wie wenig sie in ihrer republikanischen Form der politischen Uu-
Mündigkeit des griechischen Volkes entsprach, so war doch durch sie
eine gewisse Ordnung und Einheit in die Angelegenheiten Grie-
chenlands gebracht; weshalb sie auch für das augenblickliche Be-
dürfniß wohl genügend und heilbringend gewesen wäre, hätte sie
nicht allzusehr den Sieg der Insel- und Hetaristenpartei über die
militärischen Häuptlinge des Volks zur Schau getragen, wodurch
den späteren Zwistigkeiten von Seiten der habsüchtigen und nach
Macht strebenden Häuptlingen und Primaten zugleich Nahrung
gegeben ward. Deshalb hatte auch ein einziger der Militairchess
die Verfassungsurkunde von Epidauros selbst unterschrieben. Diese
nämlich und die Primaten glaubten durch den thätigen Antheil,
den sie an dem Aufstande genommen hatten, auf die ersten Stellen
im Staate Anspruch zu haben, während auf der andern Seite
die Volksvertreter fürchteten, durch tatsächliche Anerkennung die-
ser Ansprüche die Macht und den Einfluß Jener noch zu vermeh-
ren, und sie daher fast ganz unbeachtet ließen. Diese ganzliche
Ausschließung der Militairchess aber von aller Theilnahme an der
Regierung mußte den Erfolg haben, die Behörde selbst in den
Augen eines Volks verächtlich erscheinen zu lassen, das für den
kriegerischen Ruhm fast noch allein Sinn hatte, und das seine An-
führer im Felde abgöttisch verehrte. Zugleich- bewies diese Aus¬
schließung ein Mißtrauen gegen die Häuptlinge, in deren Händen
gleichwohl ganz allein die militärische Macht blieb; denn noch