Full text: Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht

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nates, die sie für ihre Gemeinde nachtheilig hielten, durch ihren 
Einspruch (Veto) sofort wieder aufzuheben. Es konnte deinnach 
die Gemeinde weder zum Kriegsdienste aufgeboten, noch zur Zah- 
lung von Kriegessteuer aufgefordert werden, wenn die Tribunen 
ihr Veto einlegten. Sie wohnten deshalb auch den Berathun- 
gen des Senats bei und hatten anfangs ihren Sitz vor der ge¬ 
öffneten'Thür des Rathszimmers, bis sie am Ende derselben 
hereingerufen wurden, um dem gefaßten Beschlüsse ihre Einwil¬ 
ligung zu geben oder zu versagen. Später wohnten sie in der 
Curie selbst sitzend der ganzen Berathung bei, und zuletzt erzwan¬ 
gen sie sich das Recht, ihre Ansicht im Senate zum Bortrage zu 
bringen, ja den Senat selbst zur Versammlung zu berufen. Ein 
Senatsbeschluß, dem sie nicht beistimmten, war als bloßes Gut¬ 
achten des Senats (senatus aucloritas) ohne bindende Kraft; 
hatten sie aber dem Beschlüsse beigestimmt und zum Zeichen ihrer 
Beistimmung ihn mit einem T., als dem Anfangsbuchstaben ihres 
Amtes, unterzeichnet, so hatte der Beschluß vollgültige Kraft und 
hieß senatus consultum. Endlich gewannen die Tribunen das 
wichtige, für den Schutz der Gemeinde, die sie zu vertreten hat¬ 
ten, so einflußreiche Recht, diejenigen vor das Gericht der Ple¬ 
bejer, vor die eomitia tributa, zu laden, welche sich an deren 
Gerechtsamen vergangen hatten. Gewöhnlich trugen dann die 
Tribunen auf eine Geldstrafe an (multam irrogare), und der 
Gemeindebeschluß selbst hieß ein Plebiscitum. — Zugleich 
mit den Tribunen wurden zwei, ebenfalls jährlich wechselnde 
plebejische Ä di len eingesetzt und den Tribunen als Gehülfen 
beigeordnet. Sie sollten die Polizei und die Gemeindekasse ihres 
Standes überwachen, als Marktmeister falsches Gewicht, Wucher 
und Übertheuerung hindern, später als eigentliche Archivare der 
Republik die in dem Tempel der Ceres niedergelegten Senats¬ 
und Volksbeschlüsse beaufsichtigen, and) als öffentliche Ankläger 
den Tribunen zur Seite stehen. -- Das Tribunal war demnach 
eine dem inner» Wesen und der äußern Form nach ganz neue 
Würde. Die durch den König Servius eingesetzten Vorsteher 
der Tribus waren nur Aufseher und Steuerschreiber ihrer Zunft 
und als solche Diener der höheren Magistrate; diese Tribunen 
aber waren im eigentlichen Sinne Volksvertreter, und ihr Amt 
war Darstellung der Volkssouverainiät.
	        
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