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Vierte Periode. 
Wenn nun tue teutschen Völkerschaften ein Reich, oder 
eine Provinz des römischen Reiches eroberten; so war diese 
Eroberung nicht o u s sch l i e ß en d für den König ge, 
mack-t, sondern der König theilte mit den Edlen das 
Land und die Einqebohrnen. Das durch das LooS in der 
Teilung erhaltene erbliche Grundeigentbum hieß 
Allodium; zu ihm gehörten Ländereien und Leibeigne. 
Die Größe des Looses hing von der Zahl des Gefolges ab; 
nur das Loos des Königs war das größte. Aus diese erste 
Theilung folgte eine zweite. Die Könige und die Edlen 
gaben nun wieder an das Gefolge, das sie begleitete, 
einzelne Theile ihres erhaltenen Allodiums für die erzeigten 
Dienste. Diese Freigüter waren nur dem Umfange nach 
minder bedeutend, als die Besitzungen der Edlen, aber 
das persönliche E-iqenthum jenes Gefolge, mit allen daraus 
htlvorgehenden Gerechtsamen. —• 
Aus freien Nomaden waren also die Teutschen, seit 
den gemachten Eroberungen, freie Gutsbesitzer geworr 
den, deren Edle dem Könige ziemlich gleich waren. Die 
Polt ik der letzter» verlangte aber, daß sie sich, durch le¬ 
benslängliche Überlassung gewisser Thcile des auf sie bei der 
Theilung (gekommenen Grundeigenthums, mehrere für ihr 
persönliches Interesse verpflichteten, um durch diese 
ihre eigne Macht zu erhöhen und zu verstärken. Solche 
übe>tragene Besitzungen hießen: Beneficia (ein Ausdruck, 
der von den Römern herrührte, als die später» Kaiser den 
Veteranen Grundstücke in den Provinzeil auf Lebenslang 
zum Nußbrauche, ohne weitere öffentliche Abgaben 
überließen), und späterhin Lehen (Feuda); ihr Besitzer 
hieß Vasall, oder Lehnsmann. Nach der ursprüng¬ 
lichen
	        
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