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Vierte Periode.
Wenn nun tue teutschen Völkerschaften ein Reich, oder
eine Provinz des römischen Reiches eroberten; so war diese
Eroberung nicht o u s sch l i e ß en d für den König ge,
mack-t, sondern der König theilte mit den Edlen das
Land und die Einqebohrnen. Das durch das LooS in der
Teilung erhaltene erbliche Grundeigentbum hieß
Allodium; zu ihm gehörten Ländereien und Leibeigne.
Die Größe des Looses hing von der Zahl des Gefolges ab;
nur das Loos des Königs war das größte. Aus diese erste
Theilung folgte eine zweite. Die Könige und die Edlen
gaben nun wieder an das Gefolge, das sie begleitete,
einzelne Theile ihres erhaltenen Allodiums für die erzeigten
Dienste. Diese Freigüter waren nur dem Umfange nach
minder bedeutend, als die Besitzungen der Edlen, aber
das persönliche E-iqenthum jenes Gefolge, mit allen daraus
htlvorgehenden Gerechtsamen. —•
Aus freien Nomaden waren also die Teutschen, seit
den gemachten Eroberungen, freie Gutsbesitzer geworr
den, deren Edle dem Könige ziemlich gleich waren. Die
Polt ik der letzter» verlangte aber, daß sie sich, durch le¬
benslängliche Überlassung gewisser Thcile des auf sie bei der
Theilung (gekommenen Grundeigenthums, mehrere für ihr
persönliches Interesse verpflichteten, um durch diese
ihre eigne Macht zu erhöhen und zu verstärken. Solche
übe>tragene Besitzungen hießen: Beneficia (ein Ausdruck,
der von den Römern herrührte, als die später» Kaiser den
Veteranen Grundstücke in den Provinzeil auf Lebenslang
zum Nußbrauche, ohne weitere öffentliche Abgaben
überließen), und späterhin Lehen (Feuda); ihr Besitzer
hieß Vasall, oder Lehnsmann. Nach der ursprüng¬
lichen