Die deutsche Eeichsverfassung unter den sächsischen und salischen Herrschern. 739
dei Grundherr einen Fronhof (curtis odor domus dominica) an, der von einem
Meier verwaltet wurde, und dem die Einkünfte der zugehörigen Bauernhöfe zu-
flossen.1 Auf diesen Bauernhöfen safsen teils Freie, teils Unfreie. Die Lage
der Unfreien hatte sich stetig gebessert. Zwar konnten sie noch immer verkauft
und verschenkt werden; aber schon seit der Karolingerzeit sind sie in gewissen
Fällen der Gerichtsgewalt des Herrn entzogen.2 Dieser darf sie nicht töten. Ihre
Ehen sind vollgültig, auch können sie erbliches Eigentum erwerben.3 Zu den
mannigfaltigsten Diensten werden sie verwendet. Einige sind zu täglichen Ar¬
beiten in Haus, Küche, Mühle oder Waschhaus angestellt. Diese heifsen tägliche
Diener, Dagewarden (servi cotidiani, dagewardi, dagescalci).4 Sie sind der nie¬
derste Teil der Bevölkerung und heifsen im engeren Sinne servi. Anderen sind
schon freiere Stellungen anvertraut als Schäfer, Hirten, Bienenwärter u. s. w.s
Eine nicht kleine Zahl aber sitzt auf Grundstücken, die sie zu eigenem Gewinn
bebauen, und von denen sie nur einen bestimmten Zins an den Grundherrn ent¬
richten. An die einmal festgesetzte Höhe und Art des Zinses sind die Herren
gebunden. So heben sich die unfreien Zinsleute fast auf eine Stufe mit den¬
jenigen Freien, die sich und ihre Güter in den Schutz eines Herrn begeben haben
und ihm dafür einen gewissen Zins zahlen (Landsassen). Freie und unfreie Zins¬
bauern heifsen coloni, rustici, die von königlichen und bischöflichen Höfen, die
überall am besten gestellt waren, auch fiscalini (Waitz V2, S. 218. 225ff.). Der
Zins wird meist in Geld, oft aber auch in Naturalien, besonders Hühnern be¬
zahlt. An Stelle des Zinses tritt auch oft eine nach Art und Zeit genau bestimmte
Dienstleistung für den Fronhof (Waitz Y 2, S. 31 Iff.). Zu den zinspflichtigen
Bauern kommen viele, die auf grundherrlichem Boden, von dem sie zinsen, nicht
Ackerbau, sondern ein Handwerk oder Handel treiben. Sie bilden den Grund¬
stock der städtischen Bevölkerung.6 Alle diese zinspflichtigen Personen werden
unter dem Namen der Censualen zusammengefafst, nach ihrer Herkunft aber
manchmal noch als freie und unfreie unterschieden.7 Ihre Rechte und Pflichten
erhalten während unserer Periode bestimmte, nach den Herrschaften verschiedene
Abgrenzungen in den Hofrechten. Unbedingt an die Scholle gebunden waren die
Censualen nicht. Es findet sich eine Bestimmung, wonach sie sich durch höheren
Kopfzins von ihrem Grundstück loskaufen konnten.8
1) Lamprecht, Wirtschaftsleben I, 2, S. 748, Anm. 2.
boten t2t Nltzsch DG- I2> S- 371 behauptet mit Unrecht, Konrad II. habe die Sklaverei ver-
, . 68 bezieht sich nur auf den grausamen Sklavenhandel zu Verdun. Vgl. Waitz YG. V2 S.207f
3) Göhrum, Lehre von der Ebenbürtigkeit I, S- 161f.
4) Waitz YGr. Y 2, S. 209f.
5) Ebenda S. 217. Lamprecht AVI. S. 775.
6) aber nicht den Bürgerstand, s. unten S. 749.
die FWwT 1^+ \3’ S,' 238 Anm' 4' S° lang6 man Sich 1116308 Unterschieds bewufst blieb, bestand auch noch
die Ebenburtigkeitsschranke zwischen den beiden Klassen der Censualen.
loci illinf Triad’ f ’ Petn,.SaL 235 ’ S' 140 : Si autem cultores predii supradicti . . . subtrahere se velint culture
loci illius, solvant annuatim . . . censum 5 denariorum. Waitz S. 313.
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