Full text: Der sächsische Kinderfreund

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sammtministeriums die höchsten Rechte der landesherrlichen Kirchen¬ 
gewalt aus. 
Die Diener der Kirchen und Schulen sind in ihrem Amte dem 
Minister des Cultus unterworfen; aber in ihren bürgerlichen Bezie¬ 
hungen und Handlungen stehen sie, wie die übrigen Einwohner, unter 
den Gesetzen des Staates. 
Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für die Kirche, für 
die Schulen, oder für die Wohlthätigkeit bestimmt sein, stehen unter 
dem besonderen Schutze des Staates, und das Vermögen derselben 
darf unter keinem Vorwände zum Staatsvermögen genommen, auch 
nicht zu andern Zwecken verwendet werden, als zu welchem es von 
dem Stifter bestimmt worden ist. Erst dann findet eine Ausnahme 
davon statt, wenn der eigentliche Zweck der Stiftung nicht mehr er¬ 
reicht werden kann. 
11) Von den Ständen. 
Unter den Landständen versteht man die Vertreter des Volkes, 
oder diejenigen Personen, welche bei den Verhandlungen über das 
öffentliche Wohl im Namen und Aufträge des Volkes erscheinen, um 
die Rechte desselben wahrzunehmen. 
Uin Alles recht reiflich überlegen zu können, theilen sie sich in 
zwei Kammern, die völlig gleiche Rechte haben. 
12) Die Obrigkeit und die Unterthanen. 
Im 13teu Kapitel des Briefes an die Römer belehrt der 
Apostel Paulus seine Christen zu Rom über die Obrigkeit und 
Unterthanen also: „Jedermann sei Unterthan der Obrigkeit, 
die Gewalt über ihn hat; denn es ist keine Obrigkeit ohne von 
Gott; wo aber Obrigkeit ist, die ist von Gott verordnet. Wer 
sich nun wider die Obrigkeit setzet, der widerstrebt Gottes 
Ordnung; die aber widerstreben, werden über sich ein Urtheil 
empfahen. Denn die Gewaltigen sind nicht den guten Werken, 
sondern den bösen zu fürchten. Willst du dich aber nicht 
fürchten vor der Obrigkeit, so thue Gutes, so wirst du Lob von 
derselbigeu haben; denn sie ist Gottes Dienerin, dir zu gut. 
Tlust du aber Böses, so fürchte dich; denn sie trägt das Schwert 
nicht umsonst, sie ist Gottes Dienerin, eine Rächerin zur Strafe 
über den, der Böses thut. So seid nun aus Noth Unterthan, 
nicht allein um der Strafe willen, sondern auch um des Ge¬ 
wissens willen. Derhalben müsst ihr auch Schoss geben, denn 
sie sind Gottes Diener, die solchen Schoss sollen handhaben. 
So gebet nun Jedermann, was ihr schuldig seid; Schoss, dem
	        
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