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gaben zu entrichten, um den vorgeschriebenen Lohn zuarbeiten.
Du wirst mit Gefängniss- oder Zuchthausstrafe belegt, wenn
du dich mit Mehren in der Absicht zusammenrottest, um dich
dem Willen der Obrigkeit zu widersetzen, oder wenn du durch
bittern Spott, ja wohl gar durch Schmähschriften die Obrigkeit
beleidigst und Aufruhr stiftest. Man nennt diess Tumult.
Wer als Rädelsführer Andere aufwiegelt, um unrechtmässige
Gewalt gegen die Behörden anzuwenden; wer als Theilnehmer
sich des Aufruhrs schuldig macht, tödtliche Gewehre bei sich
führt, oder Andern solche verschafft; wer die Zusammenkünfte
der Aufrührer in seinem Hause verstattet, der kommt 6 Jahre,
und nach Verhältnis noch länger, in das Zuchthaus. Zu Ende
des vorigen Jahrhunderts rebellirten die Bauern gegen ihre
Herrschaften, und es kam dabei zum Blutvergießen. Durch
Hilfe der Soldaten wurden die unvernünftigen Bauern zur Ord¬
nung verwiesen, und viele derselben verloren ihre Freiheit.
Es musste daher seit 1791 das sogenannte Tumultmandat all¬
jährlich einmal von der Kanzel vorgelesen werden. Allein weil
die Sachsen nach dieser Zeit sich immer als gute,Unterthanen
erwiesen hatten, so befahl der König 1817, dass das Vorlesen
jenes Befehles wider Tumult und Aufruhr hinwegfallen sollte.
Auf dem Verbrechen des Hochverrath s steht die
Todesstrafe. Des Hochverrats macht sich derjenige schul¬
dig, welcher dem Landesfürsten und seinen ersten Dienern
nach dem Leben trachtet; welcher sich vom Feinde als einen
Spion gegen das eigene Vaterland brauchen lässt; welcher dem
Feinde des Vaterlandes mit Rath und That beisteht und ihm
die Armee oder die Festungen übergiebt. Ein solcher Ver¬
räter war z. B. der Bauer Straue h, der vor der Schlacht
bei Mühlberg 1547 den Feinden den Weg zeigte, wo sie am
bessten durch die Elbe reiten und den Churfürsten Johann
Friedrich den Großmütigen unerwartet angreifen konnten.
Eben so wenig darf es der Unterthan wagen, gegen den König,
die Landesherrschaft, die Minister und hohen Behörden
Schmähschriften, Pasquille und Lästerungen zu verfertigen
oder zu verbreiten. Ein solches Vergehen heisst ein Maje¬
stätsverbrechen und wird mit Zuchthaus, ja nach Befinden
mit dem Tode bestraft. Selbst derjenige zieht sich die schärfste
Ahndung zu, der ein so boshaftes Unternehmen weiss und es
gleichwohl nicht anzeigt.