Full text: Der sächsische Kinderfreund

216 
gaben zu entrichten, um den vorgeschriebenen Lohn zuarbeiten. 
Du wirst mit Gefängniss- oder Zuchthausstrafe belegt, wenn 
du dich mit Mehren in der Absicht zusammenrottest, um dich 
dem Willen der Obrigkeit zu widersetzen, oder wenn du durch 
bittern Spott, ja wohl gar durch Schmähschriften die Obrigkeit 
beleidigst und Aufruhr stiftest. Man nennt diess Tumult. 
Wer als Rädelsführer Andere aufwiegelt, um unrechtmässige 
Gewalt gegen die Behörden anzuwenden; wer als Theilnehmer 
sich des Aufruhrs schuldig macht, tödtliche Gewehre bei sich 
führt, oder Andern solche verschafft; wer die Zusammenkünfte 
der Aufrührer in seinem Hause verstattet, der kommt 6 Jahre, 
und nach Verhältnis noch länger, in das Zuchthaus. Zu Ende 
des vorigen Jahrhunderts rebellirten die Bauern gegen ihre 
Herrschaften, und es kam dabei zum Blutvergießen. Durch 
Hilfe der Soldaten wurden die unvernünftigen Bauern zur Ord¬ 
nung verwiesen, und viele derselben verloren ihre Freiheit. 
Es musste daher seit 1791 das sogenannte Tumultmandat all¬ 
jährlich einmal von der Kanzel vorgelesen werden. Allein weil 
die Sachsen nach dieser Zeit sich immer als gute,Unterthanen 
erwiesen hatten, so befahl der König 1817, dass das Vorlesen 
jenes Befehles wider Tumult und Aufruhr hinwegfallen sollte. 
Auf dem Verbrechen des Hochverrath s steht die 
Todesstrafe. Des Hochverrats macht sich derjenige schul¬ 
dig, welcher dem Landesfürsten und seinen ersten Dienern 
nach dem Leben trachtet; welcher sich vom Feinde als einen 
Spion gegen das eigene Vaterland brauchen lässt; welcher dem 
Feinde des Vaterlandes mit Rath und That beisteht und ihm 
die Armee oder die Festungen übergiebt. Ein solcher Ver¬ 
räter war z. B. der Bauer Straue h, der vor der Schlacht 
bei Mühlberg 1547 den Feinden den Weg zeigte, wo sie am 
bessten durch die Elbe reiten und den Churfürsten Johann 
Friedrich den Großmütigen unerwartet angreifen konnten. 
Eben so wenig darf es der Unterthan wagen, gegen den König, 
die Landesherrschaft, die Minister und hohen Behörden 
Schmähschriften, Pasquille und Lästerungen zu verfertigen 
oder zu verbreiten. Ein solches Vergehen heisst ein Maje¬ 
stätsverbrechen und wird mit Zuchthaus, ja nach Befinden 
mit dem Tode bestraft. Selbst derjenige zieht sich die schärfste 
Ahndung zu, der ein so boshaftes Unternehmen weiss und es 
gleichwohl nicht anzeigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.