Object: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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zweimal zusammen, stellt den Kreishaushaltsplan auf, beschließt über 
Kreissteuern und gemeinnützige Einrichtungen und Anlagen. Zur 
Erfüllung seiner Aufgaben 'erhebt der Kreis direkte und indirekte 
Steuern (Umsatzsteuer, Hundesteuer, Betriebssteuer usw.). 
Zur Führung der Geschäfte wählt der Kreistag den Kreis- 
ausschuß, Er besteht aus 6 Mitgliedern, die ebenso wie die des 
Kreistages aus 6 Jahre gewählt werden. Wie im Kreistage, so 
führt auch im Kreisausschusse der Laudrat den Vorsitz. Der Kreis- 
ausschuß hat die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und aus¬ 
zuführen; auch hat er die Kreisbeamten zu ernennen und zu 
beaufsichtigen. Die Vertretung des Landrates übernimmt für kürzere 
Zeit der Kreisfekretär, welcher Staatsbeamter ist; für längere 
Zeit geschieht sie durch ein Mitglied des Kreisausschusses, den Kreis- 
deputierten. 
In den Stadtkreisen werden die Geschäfte des Kreistages 
durch die städtischen Behörden ausgeübt. An die Stelle des Kreisaus¬ 
schusses tritt der Stadtausschuß, der aus dem ersten Bürger¬ 
meister (Oberbürgermeister) und 4 Mitgliedern, die vom Magistrate 
gewühlt werden, besteht. 
Oberhaupt der Ortspolizei ist hier in den meisten Fällen der Ober¬ 
bürgermeister, in einigen großen Städten dagegen ein vom Könige 
ernannter Polizeipräsident oder Polizeidirektor. (Berlin, 
Cassel, Frankfurt, Wiesbaden, Hanau u. a.) 
Der Regierungsbezirk. 
Mehrere Kreise bilden einen Regierungsbezirk, der von 
der Königlichen Regierung verwaltet wird. Diese steht unter 
der Leitung des Regierungspräsidenten. Die Königliche Re¬ 
gierung gliedert sich in 3 Abteilungen: 
1. Abteilung des Inneren (auch Präsidialabteilung genannt), 
2. Abteilung für Kirchen- und Schulwesen, 
3. Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten. 
Die Abteilung des Inneren, welcher die Verwaltung der Polizei-, 
Kommunal-, Handels-, Gewerbe-, Verkehrssachen usw. untersteht, leitet 
der Regierungspräsident; ihm stehen mehrere Regieruugsrüte 
zur Seite. Die beiden anderen Abteilungen werden von je einem 
O b e r r e g i c r u n g s r a t unter Mitwirkung von R e g i e r u n g s r üt e n 
geleitet. (In den einzelnen Verwaltungsgebieten sind auch sachver¬ 
ständige Mitglieder tätig: Bauräte, Medizinalräte, Gewerberäte, Schul¬ 
räte, Forsträte usw.) 
Die Regierung ist die vorgesetzte Behörde der Landräte, Kreisärzte, 
Kreistierärzte, Kreisbaubeamten, Kreisschulbeamten, Gewerbeinspek¬ 
toren, Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern.
	        
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