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zweimal zusammen, stellt den Kreishaushaltsplan auf, beschließt über
Kreissteuern und gemeinnützige Einrichtungen und Anlagen. Zur
Erfüllung seiner Aufgaben 'erhebt der Kreis direkte und indirekte
Steuern (Umsatzsteuer, Hundesteuer, Betriebssteuer usw.).
Zur Führung der Geschäfte wählt der Kreistag den Kreis-
ausschuß, Er besteht aus 6 Mitgliedern, die ebenso wie die des
Kreistages aus 6 Jahre gewählt werden. Wie im Kreistage, so
führt auch im Kreisausschusse der Laudrat den Vorsitz. Der Kreis-
ausschuß hat die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und aus¬
zuführen; auch hat er die Kreisbeamten zu ernennen und zu
beaufsichtigen. Die Vertretung des Landrates übernimmt für kürzere
Zeit der Kreisfekretär, welcher Staatsbeamter ist; für längere
Zeit geschieht sie durch ein Mitglied des Kreisausschusses, den Kreis-
deputierten.
In den Stadtkreisen werden die Geschäfte des Kreistages
durch die städtischen Behörden ausgeübt. An die Stelle des Kreisaus¬
schusses tritt der Stadtausschuß, der aus dem ersten Bürger¬
meister (Oberbürgermeister) und 4 Mitgliedern, die vom Magistrate
gewühlt werden, besteht.
Oberhaupt der Ortspolizei ist hier in den meisten Fällen der Ober¬
bürgermeister, in einigen großen Städten dagegen ein vom Könige
ernannter Polizeipräsident oder Polizeidirektor. (Berlin,
Cassel, Frankfurt, Wiesbaden, Hanau u. a.)
Der Regierungsbezirk.
Mehrere Kreise bilden einen Regierungsbezirk, der von
der Königlichen Regierung verwaltet wird. Diese steht unter
der Leitung des Regierungspräsidenten. Die Königliche Re¬
gierung gliedert sich in 3 Abteilungen:
1. Abteilung des Inneren (auch Präsidialabteilung genannt),
2. Abteilung für Kirchen- und Schulwesen,
3. Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.
Die Abteilung des Inneren, welcher die Verwaltung der Polizei-,
Kommunal-, Handels-, Gewerbe-, Verkehrssachen usw. untersteht, leitet
der Regierungspräsident; ihm stehen mehrere Regieruugsrüte
zur Seite. Die beiden anderen Abteilungen werden von je einem
O b e r r e g i c r u n g s r a t unter Mitwirkung von R e g i e r u n g s r üt e n
geleitet. (In den einzelnen Verwaltungsgebieten sind auch sachver¬
ständige Mitglieder tätig: Bauräte, Medizinalräte, Gewerberäte, Schul¬
räte, Forsträte usw.)
Die Regierung ist die vorgesetzte Behörde der Landräte, Kreisärzte,
Kreistierärzte, Kreisbaubeamten, Kreisschulbeamten, Gewerbeinspek¬
toren, Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern.