fullscreen: Enthaltend: Welt-, Erd-, Geschichts- und Vaterlandskunde, nebst einer Zugabe vom Calender (Theil 2)

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angegebenen Bedingungen vorgenommen werden. §. 69* 
Den Verwaltern des Vermögens einzelner Kirchen und 
der dazn gehörenden Stiftungen und Arnienanstalten, sol¬ 
len in jeder Kirchengemeinde, nach den darüber zu erlas, 
senden besonderen Verfügungen, einige von der Kirchen¬ 
gemeinde zu erwählende Vorsteher unter Mitwirkung der 
Pfarrgeistlichcn, zur Seite stehen, welche zu allen wichti¬ 
gen auf die Verwaltung sich beziehenden Maaßregeln, 
und namentlich glich zu der Rechnungsablage zugezogen 
werden müssen. In denjenigen Fällen, in welchen der 
Kirchenpalron die Ausgaben ausschließlich bestreitet, 
tritt die Bestinimnng dieses § nicht ein. §. 70. Für die 
Vervollkommnung der Landesuuiversitat und der übrigen 
öffentlichen Unterrichteanstalten jeder Art soll stetö nach 
Kräften gesorgt werden. §.71. Das von.-d-n vor¬ 
maligen Klöstern und andern ähnlichen Stiftungen her¬ 
rührende, zu einem abgesonderten Fonds vereinigte Ver¬ 
mögen soll für immer von allen andern Staats - Sassen 
völlig getrennt bleiben und soll zum Besten der LandeS- 
universicäl, der Kirchen und Schulen und zu ähnlichen 
Zwecken aller Art verwandt werden. Die Verwaltung 
dieses Verniögens steht unter Leitung des Ministerii, je¬ 
doch soll der allgemeinen Ständeversammlung jährlich 
eine Uebersicht der Verwendungen ans demselben mit¬ 
getheilt werden. 
Sechstes Capitel. 
Von den Landständen. > 
§ 72.. Für die einzelnen Provinzen des Königreichs 
sollen Provinziallandschaften, für das ganze Königreich 
aber eine allgemeine Ständeversammlung bestehen. 
Erster Abschnitt. Vor, den Provinzial¬ 
landschaften. 
§ 73. Provir ziallandschaften sollen bestehen: 1. Für 
die Fürstenthümer Calenberg, Gölliugen und Grubenha- 
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