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angegebenen Bedingungen vorgenommen werden. §. 69*
Den Verwaltern des Vermögens einzelner Kirchen und
der dazn gehörenden Stiftungen und Arnienanstalten, sol¬
len in jeder Kirchengemeinde, nach den darüber zu erlas,
senden besonderen Verfügungen, einige von der Kirchen¬
gemeinde zu erwählende Vorsteher unter Mitwirkung der
Pfarrgeistlichcn, zur Seite stehen, welche zu allen wichti¬
gen auf die Verwaltung sich beziehenden Maaßregeln,
und namentlich glich zu der Rechnungsablage zugezogen
werden müssen. In denjenigen Fällen, in welchen der
Kirchenpalron die Ausgaben ausschließlich bestreitet,
tritt die Bestinimnng dieses § nicht ein. §. 70. Für die
Vervollkommnung der Landesuuiversitat und der übrigen
öffentlichen Unterrichteanstalten jeder Art soll stetö nach
Kräften gesorgt werden. §.71. Das von.-d-n vor¬
maligen Klöstern und andern ähnlichen Stiftungen her¬
rührende, zu einem abgesonderten Fonds vereinigte Ver¬
mögen soll für immer von allen andern Staats - Sassen
völlig getrennt bleiben und soll zum Besten der LandeS-
universicäl, der Kirchen und Schulen und zu ähnlichen
Zwecken aller Art verwandt werden. Die Verwaltung
dieses Verniögens steht unter Leitung des Ministerii, je¬
doch soll der allgemeinen Ständeversammlung jährlich
eine Uebersicht der Verwendungen ans demselben mit¬
getheilt werden.
Sechstes Capitel.
Von den Landständen. >
§ 72.. Für die einzelnen Provinzen des Königreichs
sollen Provinziallandschaften, für das ganze Königreich
aber eine allgemeine Ständeversammlung bestehen.
Erster Abschnitt. Vor, den Provinzial¬
landschaften.
§ 73. Provir ziallandschaften sollen bestehen: 1. Für
die Fürstenthümer Calenberg, Gölliugen und Grubenha-
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