Full text: Die ganze Erde (Theil 3)

115 
gen Wechsel die Vororte Zürich, Bern und Luzern. Das 
Königreich der Niederlande hat eine Verfassung. Das Votk 
wird durch die sogenannten Generalftaaten vertreten, 
welche zwei Kammern bilden. Das brittische Reich ist 
ein eingeschränktes Königreich. Der König hat das Recht des 
Kriegs und Friedens, der Bündnisse, der Stiftungen, der 
Gerichtsverwaltung, der Begnadigung, der Standeserhö¬ 
hung, der Aufsicht über die Kirche, Vergebung der Aemter, 
und der Berufung und Trennung des Parlaments. Das 
Parlament besteht aus König, Oberhaus und Un¬ 
terhaus. Die Gesetze hangen von allen dreien ab. Der 
König darf das Parlament nie über drei Jahre aufgelöst sein 
lassen, und muß es alle sieben Jahre auflösen. Das Ober¬ 
haus besieht aus den Erzbischöfen und Bischöfen, aus den 
Prinzen und aus den Gefchlechtshäuptern der Grafen und 
Freiherrn. Das Unterhaus ist aus Abgesandten zusammen¬ 
gesetzt, die von Grafschaften, Städten, Häusern und Hoch¬ 
schulen, 658 an der Zahl, auf eine jetzt nicht mehr ganz 
passende Weise gewählt werden. Vom Unterhause hängt die 
Bestimmung der Abgaben ganz vorzüglich ab., Großbrit- 
tanien zeichnet sich, außer seiner Verfassung, noch durch 
mehrere eigenthümliche Einrichtungen aus, z. B. durch die 
Geschwornengerichte und durch das Hausrecht. — Schwe¬ 
den besitzt, gleich Brittanien, eine Verfassung, indem beson¬ 
dere Reichsstände an der Gesetzgebung Theil nehmen. Die 
Reichsstände bestehen aus den Geschlechtshäuptern des Adels, 
aus den Bevollmächtigten der geistlichen Behörden und aus 
den Abgeordneten der Städte und der Krön- und Freibauern. 
Jeder dieser 4 Stände hat eine Stimme; 3 und die königliche 
sind für ein Gesetz nothwendig. Die Bevollmächtigten des 
Heeres, welche auch erscheinen, haben blos in Kriegssachen 
mit zu reden. Beim Aussterben des männlichen herrschen¬ 
den Stammes üben die Stände das Wahlrecht. In Nor- 
wegen heißen die Reichsstande der Storthing,. und besitzen 
9*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.