L3. Spiele mit Kindern. 49 
Das Spiel des Lasttraͤgers. Alle Mitspielende 
sitzen auf Stuͤhlen, und wechseln die Sitze mit Ge⸗ 
schwindigkeit. Der Lasttraͤger, wenn er glaubt, einen 
ledigen Platz einnehmen zu koͤnnen, legt oder wirft 
die Last geschwinde auf den Stuhl. Wer ohne Stuhl 
ist, (denn der ledige wird des gewesenen Lasttraͤgers,) 
muß Lasttraͤger werden. Hat der Lasttraͤger aber die 
Last in Uebereilung so geworfen; daß sie, vermoͤge ih⸗ 
rer elastischen Natur und Ruͤndung, abfaͤllt; oder 
hat er gar vorbeygeworfen: so bleibt er nicht allein 
Lasttraͤger, sondern er bekoͤmmt auch Klumpsack. In 
streitigen Faͤllen, (denn der runde Sack kann auch 
durch Schuld des Herzueilenden abgestossen werden,) 
entscheidet ein Spielrichter, und nach Zeugen, wenn 
keine Partie freywillig nachgeben will. Wer alsdann 
den Proceß verliert, muß dem Gewinner (etwas An⸗ 
ders oder) etwas von seinem Naschwerke geben, das er 
nach Endigung der Spielzeit selbst haͤtte essen duͤrfen, 
und, wenn er Nichts mehr hat, die Proceßkosten mit 
Erleidung von Klumpsak bezahlen. Man merke, daß 
ein Spielgericht bey jeder spielenden Gesellschaft seyn 
muß, wenn sie etwas zahlreich ist Das Richteramt 
sey eine Art von Belohnung, welche auf eine ganze 
Woche gegeben wird, die aber der Bestalte verliert, so⸗ 
bald er waͤhrend der Zeit eine Unwahrheit gesagt hat, 
welche der Kinderfreund hat merken, und fuͤr luͤgen⸗ 
haft erklaͤren wollen. Aber ein zum Unwahrheitreden 
verwoͤhntes Kind, (naͤmlich etwa ein Ankoͤmmling,) 
ist, so lange der Fehler waͤhret, weder zum Rich— 
teramte noch zum Zeugnisse faͤhig; doch mitspielen 
darf es. 
Elementarw. J. D c)Das
	        
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