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wie bestimmt worden durch den Präliminarfrieden. Vom 2. März d. I. ab
werden die Zinsen dieser drei Milliarden alljährlich am 3. Marz mit 5 Prozent
qezahlt werden Alle Zahlungen dürfen nur in den Haupthandels,tädten
Deutschlands geleistet und ausgeführt werden in Metall, Gold oder Silber^ m
Bankbilletts von England, Bankbilletts von Preußen, Billetts der Königlichen Bank
der Niederlande. Billetts der Nationalbank von Belgien. . -
Nach der Zahlung der ersten halben Milliarde und der Ratifikation des
definitiven Friedensvertrages werden die Departements der Somme, der unteren
Seine und der Eure, soweit fie sich noch von den deutschen Truppen besetzt
finden werden, geräumt werden. Die Räumung der Departements Oise, Seine
und Oise Seine und Manie und Seine ebenso wie der Forts von Paris
wird stattfinden, sobald die deutsche Regierung die Wiederherstellung der
Ordnung sowohl in Frankreich wie besonders in Paris als hinreichend erkennt,
um die Ausführung der von Frankreich eingegangenen Verpflichtungen zu sichern.
Jedenfalls wird diese Räumung erfolgen bei der Zahlung der dritten halben
Milliarde. , . .
Die deutschen Truppen werden im Interesse ihrer Sicherheit die Disposition
über die zwischen der deutschen Demarkationslinie und der UmWallung von Paris
gelegene neutrale Zone auf dem rechten Seineufer haben.
Art. 10. . . . Natürlich darf die Armee von Paris und Versailles nach der
Wiederherstellung der Gewalt der französischen Regierung in Paris und bis zur
Räumung der Forts durch die deutschen Truppen 40000 Mann nicht überschreiten.
Bis zu dieser Räumung darf die französische Regierung keine Truppeuansamm-
lung auf dem rechten Ufer der Loire vornehmen. . . .
20 000 Gefangene werden ohne Verzugs auf Lyon in Bewegung gesetzt unter
der Bedingung, daß sie unmittelbar nach ihrer Organisation nach Algerien ver-
schickt werden, um in dieser Kolonie zur Verwendung zu kommen.
Art. 12. Alle vertriebenen Deutschen werden den ganzen und vollen Ge-
nuß aller Güter behalten, die sie in Frankreich erworben haben.
Diejenigen Deutschen, welche die gesetzlich erforderliche Erlaubnis zur Nieder-
lassung in Frankreich erhalten hatten, werden in alle ihre Rechte wieder ein-
gesetzt und können demnach von neuem ihren Wohnsitz auf dem französischen Ge-
biete nehmen.
Zu Urkund zc.
Geschehen zu Frankfurt den 10. Mai 1871.
L. Hahn, Kaiser Wilhelms Gedenkbuch 1797—1879. Berlin 1880.
a. Der Brief des Königs von Bayern an König Wilhelm.
Nach dem Beitritt Süddeutschlands zu dem deutschen Versassungsbündnis
werden die Ew. Majestät übertragenen Präsidialrechte über alle deutschen
Arnim.
Jules Favre.
Pouyer-Quertler.
E. de Goulard.
XXX. Das Deutsche Reich
unter Kaiser Wilhelm dem Großen.
1. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
3. Dez. 1870.