Full text: Lesebuch für städtische und gewerbliche Fortbildungsschulen

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nehmen, wenn die Zahl von Lehrlingen, wie die N.G.O. vorschreibt, 
nicht im Mißverhältnisse zu dem Umfange meines Betriebes stehen 
und die Ausbildung meiner Lehrlinge nicht gefährdet werden sollte. 
In diesem Falle muß man nämlich gewärtigen, daß einem durch die 
untere Verwaltungsbehörde — Bürgermeister oder Landrat — die 
Entlassung von Lehrlingen aufgegeben wird. Um dem Gesetz zu ge¬ 
nügen und allen späteren Mißverständnissen u. s. w. vorzubeugen, 
schließen wir einen schriftlichen Lehrvertrag ab. Zu dem Zwecke 
sende ich Ihnen zwei gedruckte Exemplare eines solchen Vertrags zu 
und bitte Sie, sofern Sie einverstanden sind, beide mit Ihrer 
Namensunterschrift versehen und mir ein Exemplar wieder zurück¬ 
senden zu wollen. 
Sie ersehen aus dem Vertrage, daß ich mich verpflichtet habe. 
Ihren Sohn in allen bei seinem Handwerk vorkommenden Arbeiten 
sorgfältig zu unterweisen, ihm die zu seiner Ausbildung und zum 
Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche 
Zeit zu gewähren, ihn zum Besuche dev Fortbildungsschule anzu¬ 
halten und den Schulbesuch zu überwachen. Seine Ausbildung 
werde ich selbst oder im Verhinderungsfälle durch einen geeigneten 
Vertreter leiten oder leiten lassen; ich werde ihn zur Arbeitsamkeit 
und zu guten Sitten anhalten und vor Ausschweifungen zu be¬ 
wahren suchen. Gegen Mißhandlungen, wie sie manchmal an Lehr¬ 
lingen von Arbeits- und Hausgenossen ausgeübt werden, schütze ich 
ihn, auch werde ich Sorge tragen, daß ihm nicht Arbcitsverrich- 
tungen zugewiesen werden, die seinen körperlichen Kräften nicht an¬ 
gemessen sind. 
Auf der anderen Seite aber verlange ich in Übereinstimmung 
mit der N.G.O., daß mich ihr Sohn als Vater ansieht und mir, 
sowie meinem Vertreter, Folgsamkeit und Treue erweist. Ich er¬ 
warte von ihm Fleiß und anständiges Betragen, daß er die be¬ 
stimmten Arbeitsstunden pünktlich einhält, alle Geschäftsangelegen¬ 
heiten, die ihm bekannt werden, stets geheim hält und seine Tätig¬ 
keit während seiner dreijährigen Lehrzeit zu meinem Nutzen ver¬ 
wendet. Allen Schaden, den er etwa durch Bosheit, Mutwillen oder- 
grobe Fahrlässigkeit verursacht, müssen Sie ersetzen. Ermahnen Sie 
also ihren Sohn, daß er das ihm anvertraute Werkzeug und Material 
wohl in Obacht nehme und sorgsam handhabe; ich hoffe nicht, daß 
ich nötig habe, Ihren Sohn zu züchtigen, wozu ich gesetzlich be¬ 
rechtigt bin. 
Die Probezeit ist auf vier Wochen festgesetzt; komme ich 
in dieser Zeit meinen Verpflichtungen nicht nach, so können Sie das 
Lehrvcrhältnis auflösen; würde aber ihr Sohn seine Pflichten 
wiederholt verletzen, oder den Besuch der Fortbildungsschule ver¬ 
nachlässigen, so würde ich ihn entlassen. Verläßt ihr Sohn ohne 
meine Z u st i m m u n g die Lehre, so werde ich innerhalb einer 
Woche den Antrag auf Rückkehr stellen; wenn nötig, kann ihr Sohn 
alsdann durch die Polizei zurückgeführt werden. Sollte aber Ihr 
Sohn zu einem anderen Berufe oder Gewerbe übergehen wollen, so
	        
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