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Die Kommission besteht demnach mindestens aus drei Personen:
dem Vorsitzenden, einem Meister und einem Gesellen usw.
Also die Gesellen wirken mit bei diesen Fragen.
Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, daß der Lehrling
die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten
mit genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den Wert, die
Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeiten¬
den Rohmaterialien als auch über die Kennzeichen ihrer guten
und schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist.
Er kann auch in der Buch- und Rechnungsführung geprüft
werden.
Hat der Lehrling die Gesellenprüfung bestanden, so erhält er
das Prüfungszeugnis.
Die besonderen Verhältnisse des Gesellenwesens erledigt der
Gesellenausschust. Er wirkt mit
1. beim Erlasse von Vorschriften zur Regelung des Lehrlings¬
wesens:
2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten,
die die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge berühren:
3. bei Entscheidung über Beanstandung von Beschlüssen der
Prüfungsausschüsse.
Das Arbeitsverhältnis der Gesellen regelt auch die Reichs¬
gewerbeordnung durch den Arbeitsvertrag. Er kann gelöst werden,
wenn nichts anderes abgemacht ist. durch 14tägige Kündigung von
beiden Seiten. Ist eine andere Frist verabredet, so must sie auf
beiden Seiten gleich sein, sonst gilt sie nicht.
Ohne Aufkündigung kann der Geselle die Arbeit verlassen,
wenn die Gründe im 8 124 mastgebend sind: er kann entlassen
werden, wenn das zutrifft, was tz 123 besagt.
Unser Staat hat ein grotzes Interesse daran, dast diejenigen
besonders geschützt werden, die vor seiner Kommission den Nach¬
weis der Tüchtigkeit erbringen. So ist es mit den M e i st e r n
und dem M e i st e r t i t e l. Dieser mutz wieder mehr zu Ehren
kommen und geschützt werden. Heutzutage ist es so, dast nur der
Lehrlinge anleiten darf, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und
die Meisterprüfung bestanden hat.
Bis 1897 konnte jeder Lehrlinge halten und anleiten, der im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte war.
Von 1897 bis 1908 durfte Lehrlinge anleiten, wer das
24. Lebensjahr vollendet hatte, und in dem Gewerbe entweder die
von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit oder minde¬
stens eine dreijährige Lehrzeit durchgemacht und die Gesellenprü¬
fung bestanden hatten, oder die fünf Jahre hindurch persönlich das
Handwerk selbst ausgeübt hatten oder als Werkmeister oder in
ähnlicher Stellung tätig gewesen waren.
Die Regierung konnte auch Personen, die diesen Anforderun¬
gen nicht entsprachen, die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen
verleihen.