Full text: Thüringisches Lesebuch für die oberen Klassen der Volksschulen

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Die Kommission besteht demnach mindestens aus drei Personen: 
dem Vorsitzenden, einem Meister und einem Gesellen usw. 
Also die Gesellen wirken mit bei diesen Fragen. 
Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, daß der Lehrling 
die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten 
mit genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den Wert, die 
Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeiten¬ 
den Rohmaterialien als auch über die Kennzeichen ihrer guten 
und schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. 
Er kann auch in der Buch- und Rechnungsführung geprüft 
werden. 
Hat der Lehrling die Gesellenprüfung bestanden, so erhält er 
das Prüfungszeugnis. 
Die besonderen Verhältnisse des Gesellenwesens erledigt der 
Gesellenausschust. Er wirkt mit 
1. beim Erlasse von Vorschriften zur Regelung des Lehrlings¬ 
wesens: 
2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten, 
die die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge berühren: 
3. bei Entscheidung über Beanstandung von Beschlüssen der 
Prüfungsausschüsse. 
Das Arbeitsverhältnis der Gesellen regelt auch die Reichs¬ 
gewerbeordnung durch den Arbeitsvertrag. Er kann gelöst werden, 
wenn nichts anderes abgemacht ist. durch 14tägige Kündigung von 
beiden Seiten. Ist eine andere Frist verabredet, so must sie auf 
beiden Seiten gleich sein, sonst gilt sie nicht. 
Ohne Aufkündigung kann der Geselle die Arbeit verlassen, 
wenn die Gründe im 8 124 mastgebend sind: er kann entlassen 
werden, wenn das zutrifft, was tz 123 besagt. 
Unser Staat hat ein grotzes Interesse daran, dast diejenigen 
besonders geschützt werden, die vor seiner Kommission den Nach¬ 
weis der Tüchtigkeit erbringen. So ist es mit den M e i st e r n 
und dem M e i st e r t i t e l. Dieser mutz wieder mehr zu Ehren 
kommen und geschützt werden. Heutzutage ist es so, dast nur der 
Lehrlinge anleiten darf, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und 
die Meisterprüfung bestanden hat. 
Bis 1897 konnte jeder Lehrlinge halten und anleiten, der im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte war. 
Von 1897 bis 1908 durfte Lehrlinge anleiten, wer das 
24. Lebensjahr vollendet hatte, und in dem Gewerbe entweder die 
von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit oder minde¬ 
stens eine dreijährige Lehrzeit durchgemacht und die Gesellenprü¬ 
fung bestanden hatten, oder die fünf Jahre hindurch persönlich das 
Handwerk selbst ausgeübt hatten oder als Werkmeister oder in 
ähnlicher Stellung tätig gewesen waren. 
Die Regierung konnte auch Personen, die diesen Anforderun¬ 
gen nicht entsprachen, die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen 
verleihen.
	        
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