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Das badische Staatsrecht 
zu ge&en.81 Bevor mit der Vermessung einer Gemarkung (d. h. 
des Gebiets einer Gemeinde) begonnen wird, müssen die Gren¬ 
zen derselben, sowie die Grenzen der einzelnen Gewanne (so nennt 
man die einzelnen, meistens noch uralte Benennungen tragenden 
Gemarkungsteile) und schließlich die Grenzen aller einzelnen Grund¬ 
stücke a u s g e st e i n t, d. h. mit Grenzsteinen versehen werden. DaS 
Setzen der Grenzsteine, welche urkundliche Beweiskraft haben, darf 
43 nur durch amtlich verpflichtete Steinsetzer vorgenommen wer¬ 
den, und die Beseitigung oder Verrückung der Steine ist mit gericht¬ 
licher Strafe bedroht. Ist die Aussteinung und alsdann die Ver¬ 
messung beendet, so werden über die Grundstücke zunächst Einzel¬ 
pläne (sog. H a n d r i s s e) und sodann Pläne gefertigt, welche 
eine oder mehrere Gewanne umfassen. Auf ihnen ist jedes Grundstück 
mit einer Nummer versehen. Die Gesamtheit dieser Pläne einer 
Gernarkung nebst einem Uebersichtsplan bildet den Gemarkungs¬ 
atlas. 
44 Nach Fertigstellung dieses Vermessungswerks werden 
die sämtlichen Grundstücke einer Gemarkung nach der Reihenfolge 
ihrer Nummern unter genauer Beschreibung nach Größe und Be¬ 
nutzungsart und unter Angabe der Eigentümer und der Nachbarn in 
ein Verzeichnis eingetragen, welches L a g e r b u ch°^ genannt wird. 
Das Lagerbuch, sowie das ganze Vermessungswerk wird 
bei den Gemeinden (auf dem Grundbuchamt) aufbewahrt, und jeder, 
der ein Interesse daran hat, kann es einsehen und Ausziige oder 
Kopien daraus fertigen lassen. 
45 Das Vermessungswerk wie das Lagerbuch muß, um nicht zu ver¬ 
alten und um der wirklichen Sachlage dauernd zu entsprechen, regel¬ 
mäßig fortgeführt werden, d. h. es müssen alle Veränderungen der 
Eigentunisgrenzen und der Verwendungsart der Grundstücke nachge¬ 
tragen werden. Diese Fortführung wird durch die staatlich an¬ 
gestellten Bezirksgeometer besorgt. Dieselben stehen unter der 
dienstlichen Aufsicht der Großh. Oberdirektion des Wasser- und 
61 Nach dem letztgenannten Zwecke nennt man diese Vermessung 
auch Katastervermessung. Unter Kataster (vom mittellateinischen 
capitastrum — Kopfsteuerliste) versteht man nämlich das Steuerveran¬ 
lagungsbuch und insbesondere die für die Grundstücksbesteuerung gefertigte 
tabellarische Beschreibung der Grundstücke. Katastervermessung heißt also 
diejenige Vermessung, welche zum Zwecke der Aufnahme der Grundstücke in 
dieses Kataster erfolgt. 
82 Das Lagerbuch wiederum bildet die Grundlage des Grundbuchs. 
Das letztere enthält neben der aus dem Lagerbuch entnommenen Be¬ 
schreibung der Grundstücke hinsichtlich jedes einzelnen Grundstücks die 
genaue Angabe des Erwerbs durch den jetzigen Eigentümer, sowie die mit 
dem Grundstück verknüpften Berechtigungen und die auf ihm ruhenden 
Lasten. (Näheres über das Grundbuch s. bei Nr. 417.)
	        
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