Nachtrag-
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In Nr. 1021 Zeile 2 b. u. ist zwischen „Wechseln" und „als" einzu¬
schalten: oder vom 1. Januar 1910 ab auch in Schecks.
In Anm. 11 zu Nr. 1022 ist als zweiter Satz einzuschalten:
Vom 1. Januar 1911 ab erhöht sich das steuer¬
freie ungedeckte Kontingent der Reichsbank auf
550 000 000 Mark.
In Nr. 1045 lautet der Schluß des Satzes „Auch an dem Gewinn
der Reichsbank nimmt das Reich teil":
sodann fließt ein gewisser Betrag dem Reservefonds
zu (vom 1. Januar 1911 ab 10 Proz. des nach Abzug
der Dividende verbleibenden Betrags) und der Rest
wird zu drei Vierteln dem Reiche, zu einem Viertel
den Anteilseignern überwiefen.
In Nr. 1086 Satz 2 sind die Worte „kraft Gesetzes" zu streichen,
statt „versichert" ist zu lesen „versicherungspflichtig".
In Nr. 1090 Satz 2 ist zwischen „zählt" und „zu" einzuschalten „bei
der Pflichtversicherung".
In Satz 3 ist das Wort „wirklich" zu ersetzen
durch „auf Grund der Versicherungspflicht".
Ter sechste Teil, Abschnitt B (der Reichshaushalt) erhält infolge der
im Juli d. I. (1909) zustandegekommenen Reichs¬
finanzreform in den beigesetzten Randnummern fol¬
gende Fassung:
Absatz 2: Die Matrikularbeiträge werden in der 1392
Höhe, die zur Deckung des Fehlbetrages nötig ick,
vom Reichskanzler ausgeschrieben; in der Bewil¬
ligung der Ausgaben durch deu Reichstag liegt somit
zugleich die Bewilligung der Matrikularbeiträge in
der zum Ausgleich der Einnahmen mit den Ausgaben
erforderlichen Höhe. Damit nun nicht der Fall ein¬
tritt, daß durch die Einnahmen aus den Verwaltun¬
gen des Reiches und aus den gesetzlich festgelegten
Zöllen und Reichssteuern die Ausgaben gedeckt und
so mangels eines Fehlbetrags Matrikularbeiträge
überflüssig werden, ist seinerzeit auf Betreiben des
Reichstags, der die Verkiirzung feines Einnahmebe¬
willigungsrechtes befürchtete, bestimmt worden (sog.
Frankensteinsche Klausel), daß ein Teil der Brannt¬
weinsteuer und gewisse Reichsstempelabgaben zwar