Nachtrag- 
531 
In Nr. 1021 Zeile 2 b. u. ist zwischen „Wechseln" und „als" einzu¬ 
schalten: oder vom 1. Januar 1910 ab auch in Schecks. 
In Anm. 11 zu Nr. 1022 ist als zweiter Satz einzuschalten: 
Vom 1. Januar 1911 ab erhöht sich das steuer¬ 
freie ungedeckte Kontingent der Reichsbank auf 
550 000 000 Mark. 
In Nr. 1045 lautet der Schluß des Satzes „Auch an dem Gewinn 
der Reichsbank nimmt das Reich teil": 
sodann fließt ein gewisser Betrag dem Reservefonds 
zu (vom 1. Januar 1911 ab 10 Proz. des nach Abzug 
der Dividende verbleibenden Betrags) und der Rest 
wird zu drei Vierteln dem Reiche, zu einem Viertel 
den Anteilseignern überwiefen. 
In Nr. 1086 Satz 2 sind die Worte „kraft Gesetzes" zu streichen, 
statt „versichert" ist zu lesen „versicherungspflichtig". 
In Nr. 1090 Satz 2 ist zwischen „zählt" und „zu" einzuschalten „bei 
der Pflichtversicherung". 
In Satz 3 ist das Wort „wirklich" zu ersetzen 
durch „auf Grund der Versicherungspflicht". 
Ter sechste Teil, Abschnitt B (der Reichshaushalt) erhält infolge der 
im Juli d. I. (1909) zustandegekommenen Reichs¬ 
finanzreform in den beigesetzten Randnummern fol¬ 
gende Fassung: 
Absatz 2: Die Matrikularbeiträge werden in der 1392 
Höhe, die zur Deckung des Fehlbetrages nötig ick, 
vom Reichskanzler ausgeschrieben; in der Bewil¬ 
ligung der Ausgaben durch deu Reichstag liegt somit 
zugleich die Bewilligung der Matrikularbeiträge in 
der zum Ausgleich der Einnahmen mit den Ausgaben 
erforderlichen Höhe. Damit nun nicht der Fall ein¬ 
tritt, daß durch die Einnahmen aus den Verwaltun¬ 
gen des Reiches und aus den gesetzlich festgelegten 
Zöllen und Reichssteuern die Ausgaben gedeckt und 
so mangels eines Fehlbetrags Matrikularbeiträge 
überflüssig werden, ist seinerzeit auf Betreiben des 
Reichstags, der die Verkiirzung feines Einnahmebe¬ 
willigungsrechtes befürchtete, bestimmt worden (sog. 
Frankensteinsche Klausel), daß ein Teil der Brannt¬ 
weinsteuer und gewisse Reichsstempelabgaben zwar
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.