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möglichst Rechnung zn tragen gesucht. Bei Nichtverheirateten kann die
Krankenhauspflege ohne weiteres angeordnet werden, bei Oerheirateten
oder in der Familie z. B. bei ihren cElteru Wohnenden in der Regel
nur dann, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind; ohne diese
Einwilligung kann sie nur in bestimmten vom Gesetz vorgesehenen
Fällen angeordnet werden.
Wenn auch nach der so. Woche noch Vnstaltsbehandlung erfolgt,
so können die Angehörigen dieselbe Rente beanspruchen, auf die sie
iin Todesfall des verunglückteil Anspruch hätten.
Gliederung:
Einleitung: ein Unglücksfall; Häufigkeit von Unglücksfällen in
gewerblichen Betrieben; Fürsorge für verunglückte durch die Unfall¬
versicherung.
Ausführung:
I. Die Fürsorge für den verletzten:
s. Freies Heilverfahren: a) Häusliche Pflege bei verheirateten,
b) Krankenhausbehandlung bei Ledigen (Familienlosen), bei
Leuten mit Falllilie unter deren Zustimmung, ohne diese
nur in bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Fällen. Rosten
des Hellverfahrens tragen bis Ende der so. Woche die
Krankenkassen.
2. Ein von den Krankenkassen zu leistendes Krankengeld gleich
der Hälfte des durchschnittlichen Tagelohnes,
o. von der sch Woche ab bei fortdauernder Arbeitsbehinderung
oder Arbeitsbeschränkung eine Unfallrente bis 66^/30/0 des
Zahresverdienstes.
II. Die Fürsorge für die Hinterbliebenen.
s. Eterbegeld: Der s5. Teil des Iahresverdienstes, mindestens
aber 50 Ulk.
2. Rente: a) für die Witwe 20 0/0 und für jedes Kind 20 °/o
bis zum vollendeten s5. Jahre, doch im ganzeil nicht über
60 o/o; b) für Eltern, Großeltern, auch Eilkel, deren Lebens-
unterhalt der verunglückte ganz oder teilweise bestritt, 50 °/o.