Full text: Bürgerkunde in Lehrproben für den Schulunterricht

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möglichst Rechnung zn tragen gesucht. Bei Nichtverheirateten kann die 
Krankenhauspflege ohne weiteres angeordnet werden, bei Oerheirateten 
oder in der Familie z. B. bei ihren cElteru Wohnenden in der Regel 
nur dann, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind; ohne diese 
Einwilligung kann sie nur in bestimmten vom Gesetz vorgesehenen 
Fällen angeordnet werden. 
Wenn auch nach der so. Woche noch Vnstaltsbehandlung erfolgt, 
so können die Angehörigen dieselbe Rente beanspruchen, auf die sie 
iin Todesfall des verunglückteil Anspruch hätten. 
Gliederung: 
Einleitung: ein Unglücksfall; Häufigkeit von Unglücksfällen in 
gewerblichen Betrieben; Fürsorge für verunglückte durch die Unfall¬ 
versicherung. 
Ausführung: 
I. Die Fürsorge für den verletzten: 
s. Freies Heilverfahren: a) Häusliche Pflege bei verheirateten, 
b) Krankenhausbehandlung bei Ledigen (Familienlosen), bei 
Leuten mit Falllilie unter deren Zustimmung, ohne diese 
nur in bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Fällen. Rosten 
des Hellverfahrens tragen bis Ende der so. Woche die 
Krankenkassen. 
2. Ein von den Krankenkassen zu leistendes Krankengeld gleich 
der Hälfte des durchschnittlichen Tagelohnes, 
o. von der sch Woche ab bei fortdauernder Arbeitsbehinderung 
oder Arbeitsbeschränkung eine Unfallrente bis 66^/30/0 des 
Zahresverdienstes. 
II. Die Fürsorge für die Hinterbliebenen. 
s. Eterbegeld: Der s5. Teil des Iahresverdienstes, mindestens 
aber 50 Ulk. 
2. Rente: a) für die Witwe 20 0/0 und für jedes Kind 20 °/o 
bis zum vollendeten s5. Jahre, doch im ganzeil nicht über 
60 o/o; b) für Eltern, Großeltern, auch Eilkel, deren Lebens- 
unterhalt der verunglückte ganz oder teilweise bestritt, 50 °/o.
	        
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