Full text: Staats- und Wirtschaftslehre (Bd. 2)

E. Die LandeskuUurgesetzgebung. 
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Außerdem dienen zur Förderung der Landeskultur die Ver¬ 
ordnung vom 16. Januar 1842, betr. das Landesökonomiekolle¬ 
gium in Preußen, das preußische Gesetz über Landwirtschafts- 
kammern vom 30. Juni 1864, das in Preußen ergangene Gesetz 
vom 13. Mai 1897, betr. Errichtung von Landeskulturrenten¬ 
banken, sowie das Reichsgesetz vom 20. Mai 1898, betr. Erwerbs¬ 
und Wirtschaftsgenossenschaften. Ferner zählen zu solchen Gesetzen 
die Landgüterordnungen, erlassen für einzelne Provinzen; die Kör¬ 
ordnungen für Pferde, Rindvieh, Schweine und Ziegen, sowie das 
Gesetz vom 18. Juni 1884, betr. Betrieb des Hufbeschlaggewerbes. 
Die Ausführung der Landeskulturgesetze wird in Preußen 
vom Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ge¬ 
fördert und überwacht. Deshalb unterstehen dem Ministerium: 
A) das Landesökonomie-Kollegium; 
B) die technische Deputation für das Veterinärwesen; 
C) die Kommission zur Prüfung der Tierärzte, welche das Fähig¬ 
keitszeugnis für die Anstellung als beamteter Tierarzt er¬ 
werben wollen; 
D) die Zentral-Moorkommission; 
E) die Provinzial-Rentenbanken, 
F) das Oberlandeskulturgericht zu Berlin; 
Q) die Auseinandersetzungsbehörden, Königliche General- 
Kommissionen genannt. 
Außer den General-Kommissionen gibt es in den Provinzen 
Meliorations - Bau - Inspektionen und Landeskultur - Rentenbanken. 
Letztere sind öffentliche Anstalten, welche den Zweck haben, den 
Grundbesitzern oder auch Gemeinden behufs Durchführung größerer 
kostspieliger Bodenmeliorationen einen langfristigen, auf Seiten des 
Gläubigers unkündbaren Kredit zu gewähren. Das preußische 
Gesetz vom 13. Mai 1897 verleiht den Provinzial- und Kommu¬ 
nalverbänden die Befugnis, solche Banken als Provinzial-, bezw. 
Kommunalanstalten zu errichten: 
1. zur Förderung der Bodenkultur, insbesondere zu Ent- und 
Bewässerungsanlagen, Anlage und Regulierung von Wegen, 
Waldkulturen und Errichtung neuer ländlicher' Wirtschaften; 
2. zu Uferschutzanlagen, sowie zur Anlage, Unterhaltung und 
Erweiterung von Deichen und dazu gehörigen Sicherungs¬ 
und Meliorationsanlagen;
	        
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