In bezug auf die meisten Sachen herrscht eine gewisse Güter¬
gemeinschaft, die sich aber stets auf weitere oder engere Kreise,
je nach Natur des Gegenstandes, beschränkt. Der engste Kreis
ist die Familie, dann kommen die Hausgenossen und die nächsten
Verwandten und endlich alle am Orte ansässigen Familien. Als
strengstes Privateigentum werden die Kajaks, die Kajakkleidung
und die Fanggerätschaften betrachtet. Diese Gegenstände gehören
dem Fänger allein, und niemand darf sie anrühren, denn durch
sie erhält er sich und seine Familie, und er muß natürlich immer
sicher sein, sie dort finden zu können, wohin er sie gelegt hat.
Er verleiht sie nur selten. In früheren Zeiten hielten sich gute
Fänger gewöhnlich zwei Kajaks, dies ist jetzt nur noch selten der
Fall. Etwas, was man auch zu den Fanggerätschaften rechnen kann,
sind die Schneeschuhe, da diese jedoch erst durch die Europäer
eingeführt worden sind, gilt ihnen das Eigentumsrecht nicht in
so hohem Grade, und während ein Eskimo niemals die Fanggerät¬
schaften eines andern anrührt, besinnt er sich nicht, die Ski anderer
zu benutzen, ohne vorher um Erlaubnis zu fragen. Die Flinte und
die Hagelbüchse scheinen ebenfalls nicht in den Begriff strengen
Privateigentums mit aufgenommen zu sein.
Hausgerät ist Gemeingut der Familie oder doch der Haus¬
genossen. Das Frauenboot gehört dem Hausvater oder seiner
Familie, ebenso das Zelt, wenn eins vorhanden ist. Auch das Haus
gehört der Familie, und falls mehrere zusammenwohnen, was ursprünglich
allgemeine Sitte war, so ist es gemeinsames Eigentum derselben.
Einen Grundbesitz kennen die Eskimos nicht, doch scheint die
Regel zu herrschen, daß sich niemand dort, wo Leute wohnen,
ein Zelt aufschlagen oder eine Hütte erbauen darf, ohne deren
Zustimmung einzuholen.