Full text: (Sechstes und siebentes Schuljahr) (Teil 3 für Kl. 4 u. 3)

In bezug auf die meisten Sachen herrscht eine gewisse Güter¬ 
gemeinschaft, die sich aber stets auf weitere oder engere Kreise, 
je nach Natur des Gegenstandes, beschränkt. Der engste Kreis 
ist die Familie, dann kommen die Hausgenossen und die nächsten 
Verwandten und endlich alle am Orte ansässigen Familien. Als 
strengstes Privateigentum werden die Kajaks, die Kajakkleidung 
und die Fanggerätschaften betrachtet. Diese Gegenstände gehören 
dem Fänger allein, und niemand darf sie anrühren, denn durch 
sie erhält er sich und seine Familie, und er muß natürlich immer 
sicher sein, sie dort finden zu können, wohin er sie gelegt hat. 
Er verleiht sie nur selten. In früheren Zeiten hielten sich gute 
Fänger gewöhnlich zwei Kajaks, dies ist jetzt nur noch selten der 
Fall. Etwas, was man auch zu den Fanggerätschaften rechnen kann, 
sind die Schneeschuhe, da diese jedoch erst durch die Europäer 
eingeführt worden sind, gilt ihnen das Eigentumsrecht nicht in 
so hohem Grade, und während ein Eskimo niemals die Fanggerät¬ 
schaften eines andern anrührt, besinnt er sich nicht, die Ski anderer 
zu benutzen, ohne vorher um Erlaubnis zu fragen. Die Flinte und 
die Hagelbüchse scheinen ebenfalls nicht in den Begriff strengen 
Privateigentums mit aufgenommen zu sein. 
Hausgerät ist Gemeingut der Familie oder doch der Haus¬ 
genossen. Das Frauenboot gehört dem Hausvater oder seiner 
Familie, ebenso das Zelt, wenn eins vorhanden ist. Auch das Haus 
gehört der Familie, und falls mehrere zusammenwohnen, was ursprünglich 
allgemeine Sitte war, so ist es gemeinsames Eigentum derselben. 
Einen Grundbesitz kennen die Eskimos nicht, doch scheint die 
Regel zu herrschen, daß sich niemand dort, wo Leute wohnen, 
ein Zelt aufschlagen oder eine Hütte erbauen darf, ohne deren 
Zustimmung einzuholen.
	        
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