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er an den Folgen des Hufschlages stirbt, so gewährt die Versicherung
zunächst ein Sterbegeld und seine Hinterbliebenen erhalten sodann noch
eine Rente.
Wie schon der Name sagt, tritt die Jnvaliditäts- und Alters¬
versicherung bei Arbeitsunfähigkeit und im Alter in Wirksamkeit.
Wird beispielsweise die Dienstmagd Müller infolge länger dauernder
Krankheit arbeitsunfähig, so wird sie bis zu 26 Wochen von der Kranken¬
versicherung unterstützt. Mit der 27. Woche tritt an deren Stelle die
Jnvaliditätsversicherung bis zur vollständigen Gesundung. Aus dieser
Tatsache können wir schließen, daß die Invalidenversicherung eine Er¬
gänzung zur Krankenversicherung darstellt und daß sie nicht bloß bei
dauernder sondern auch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in Wirk¬
samkeit tritt. Würde sich die Dienstmagd beim Futterschneiden mehrere
Finger verstümmeln, so ist sie durch einen Betriebsunfall erwerbsunfähig
geworden und hat die Hilfe der Unfallversicherung zu beanspruchen;
hierbei wird ihr dann die Invalidenrente so weit ausbezahlt, als diese
die Unfallrente übersteigt1). Hat die Versicherte das 70. Lebensjahr
vollendet und ihre gesetzmäßigen Beiträge geleistet, so erhält sie, auch
ohne erwerbsunfähig zu sein, eine Altersrente. Die Hinterbliebenen¬
versicherung nimmt sich, wie ihr Name sagt, der unterstützungsbedürf¬
tigen Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherten an. Stirbt der
Taglöhner Groß und hinterläßt er eine erwerbsunfähige Witwe und
Kinder unter 15 Jahren, so wird der ersteren eine Witwen- und den
letzteren eine Waisenrente zuteil. Schon aus diesen Beispielen geht
hervor, wie überaus segensreich die Versicherungseinrichtungen sind.
III.
Weil es aber doch noch gar manche gibt, denen die Beiträge zu
den Versicherungen als Last erscheinen und die anderseits mit den
Leistungen der Versicherungskassen nicht zufrieden sind, so erscheint es
uns nötig vor den jungen Lesern die Frage zu erörtern: Wie hat
sich die deutsche Arbeiterversicherung bis jetzt im großen
und ganzen bewährt?
Die unmittelbarste Wirkung der deutschen Arbeiterversicherung zeigt
sich darin, daß jetzt die Millionen von deutschen Arbeitern in den haupt¬
sächlichsten Notfällen des Lebens einen gesetzlich gewährleisteten Anspruch
*) Besonders bedeutungsvoll ist die Vorschrift über die Kinderzuschußrenten.
Hat der Empfänger einer Invalidenrente Kinder unter 15 Jahren, so erhöht sich
die Invalidenrente für jedes dieser Kinder um ein Zehntel (bis zu dem andert¬
halbfachen Betrage der Rente des Versicherten).
Lesebuch für untersränkische Fortbildungsschulen. 23