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nehmen; ihnen stehen die Rechte, Ehrenbezeugungen und Vorrechte zu, welche mit
der Königl. Würde verbunden sind . . . Das Haupt des Hauses Nassau wird den
Titel: „Herzog", und der Gras von der Leyen den Titel: „Fürst" annehmen.
Art. VI. Das gemeinschaftliche Interesse der Consöderirten Staaten soll
auf einer Versammlung, der Sitz Frankfurt seyn . . . soll, verhandelt werden.
Art. VII. Die Fürsten sollen nothwendig von jeder Macht, welche der
Consöderation fremd ist, unabhängig seyn, und dürfen daher keine Dienste, von
welcher Gattung sie seyn mögen, anders als in den Consöderirten oder mit der
Consöderation verbündeten Staaten nehmen.
Art. XII. Se. Maj. der Kaiser der Franzosen etc. soll als Protektor der
Consöderation proklamirt werden.
(Art. XIII—Art. XXV enthalten Beschlüsse über Gebietsveränderungen.)
Art. XXVI. Die Souverainitäts-Rechte bestehen in dem Rechte der Gesetz¬
gebung, der höchsten Gerichtsbarkeit, der hohen Polizey, der militairischen Conscription
oder Rekrutenaushebung, und endlich in dem Rechte Auflagen zu verfügen.
Art. XXXVI. Sobald eine der Allianz fremde und benachbarte Macht sich
rüsten sollte, so sollen die übrigen eontrahirenden Parteyen, um nicht unvorbereitet
überrascht zu werden, auf den Antrag, welchen der Minister eines der consöderirten
Staaten in Frankfurt machen wird, sich ebenfalls rüsten- Die Kontingente, welche
jeder der Alliirten stellen soll und die in 4 Viertheile getheilt werden, müssen mobil
gemacht, aber die Rüstungen nur auf die Einladung, welche Se. Maj. der Kaiser
und König an jede der alliirten Mächte erlassen haben wird, bewerkstelligt werden.
Art. XXXVIII. Das, von jedem der Alliirten, im Fall eines Krieges zu
stellende, Kontingent ist festgesetzt wie folgt: Frankreich 200,000 Mann von aller
Art (de toutes armes); der König von Baiern 30,000 Mann von aller Art;
der König von Wirtemberg 12,000, der Großherzog von Baden 8000, der Gro߬
herzog von Berg 5000, und der Großherzog von Darmstadt 4000 Mann.
II. DD. die Herzöge und Fürsten von Nassau werden mit den übrigen con¬
söderirten Fürsten ein Kontingent von 4000 Mann stellen.
Art. XXXIX. Die hohen contrahireitben Parteyen behalten sich vor, in der
Folge andere Fürsten der Staaten Deutschlands, deren Zulassung man dem gemein¬
schaftlichen Interesse für entsprechend finden wird, in die neue Consöderation auf¬
zunehmen." (Folgen die Unterschriften.)
(Nach der Originalübersetzung.)
2. Deutsches Urteil über den Rheinbund (vom Avril 1813).
„Der an Gesetze und Regeln gewöhnte Geist der deutschen Fürsten . . .
wollte eine bestimmte Bundesverfassung. Deshalb ward festgesetzt, daß das aus¬
führliche Bundesstatut binnen 3 Monaten vom Primas des Bundes entworfen und
auf einer feierlichen Bundesversammlung den Bundesfürsten zur Berathung und
Genehmigung vorgelegt werden sollte. Der Primas vollendete seine Arbeit, aber
der Protektor untersagte die bundesactsmäßige Vorlegung derselben, und bis jetzt
hat der rheinische Bund keine Verfassung. Denn hätte er eine Verfassung erhalten,
so würde sie Gesetze über die Macht des Protectors erhalten, und letzterer dadurch
verhindert seyn, so willkührlich in Deutschland zu herrschen, als bis jetzt geschehen.
Unbestimmtheit, Gesetzlosigkeit und Willkührlichkeit der Rechte des Protektors
war daher der erste Grundsatz des rheinischen Bundes.
. . . Der eigentliche Zweck und zweite Hauptgrundsatz des Bundes
war, Deutschlands Militärkräfte unter Frankreichs Gebot zu stellen, Frankreichs