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setzung des Kaufpreises verlangen) kann. Für den Viehhandel gelten be— 
sondere Vorschriften. 
Bei der Miete gilt der Grundsatz, daß Kauf nicht Miete bricht, daß 
der Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht zur Sicherung seiner Mietzins— 
forderung an der eingebrachten Sache seines Mieters hat, daß Untermiete 
ohne Erlaubnis des Vermieters nicht gestattet ist. 
In dem Abschnitte des B. G. B. über unerlaubte Handlungen wird 
die Tierhalterhaftung, die Ersatzpflicht für Wildschaden, Verletzung der 
Amtspflicht geregelt. Ergänzt wird dieser Abschnitt durch eine Reihe von 
Reichsgesetzen, z. B. Reichshaftpflichtgesetz bei Eisenbahn- und Fabrik— 
betriebsunfällen, Automobilunfallgesetz, Gesetz über die Haftung des 
Reiches für seine Beamten. Das Gesetz verlangt eine Vorteilsausgleichung, 
wenn sich jemand ungerechtfertigt bereichertt hat. Das Sachenrecht 
(3. Buch) regelt die Rechtsbeziehungen der Personen zu den körperlichen 
Gütern, namentlich die Eigentums- und Besitzverhältnisse und das 
Pfand (Hypothekenrecht), Die Rechtsordnung geht davon aus, daß nicht 
nur der Eigentümer, sondern auch jeder Besitzer einer Sache rechtlich zu 
schützen sei. „Sei im Besitze, und du wohnst im Recht.“ 
Bei beweglichen Sachen zeigt sich der Besitz besonders an der 
direkten, körperlichen Beziehung zur Sache, z. B., wenn ich eine Brief— 
tasche bei mir trage. Der Besitz kann in Eigentum übergehen, z. B. 
durch Ersitzung, d. h. durch andauernden 10jährigen Eigenbesitz. Sonst 
erwirbt man das Eigentum durch Übertragung (Übergabe) und zwar 
selbst dann, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache war, es 
sei denn, daß dem Erwerber hierbei böser Glaube zur Last fiele. Auch 
durch Aneignung von herrenlosen Gegenständen (Fund, Vermischung) 
kann man Eigentum erwerben. 
Besonders geregelt ist heute der Erwerb von Grundstücken und Ge— 
bäuden. Diese sind in besonderen Büchern eingetragen, die man Grund— 
bücher oder Kataster (Grundsteuerrolle, Flurbücher) nennt. Der das 
Kataster führende Beamte, der die Ab- und Zuschreibung der Grundstücke 
und der Grundsteuer besorgt, ist der Katasterkontrolleur, die betreffende 
Behörde das Katasteramt. Für den Erwerb, die Belastung (Hypotheken— 
bestellung) bedarf es daher außer anderen Formerfordernissen einer Ein— 
tragung in das Grundbuch. Die Erwerbsart an Liegenschaften heißt 
Auflassung. Diese ist vor dem Grundbuchamte vorzunehmen (in 
manchen Bundesstaaten auch vom Notar). Durch den bloßen Kaufvertrag, 
mag er auch gerichtlich oder notariell beurkundet sein, wird ein Grundstück 
noch nicht erworben. 
Gehört eine Sache mehreren eigentümlich, so spricht man von Mit— 
eigentum. 
Nießbrauch ist die einem Dritten eingeräumte Befugnis, die 
Nutzungen aus einer Sache zu ziehen. So hat z. B. der Nießbraucher 
von einem Grundstücke, das einem andern eigentümlich gehört, die Be— 
fugnis, die Mietzinsen für sich einzuziehen. 
Grunddienstbarkeiten können in verschiedenster Weise an Grund- 
stücken begründet werden, so kann z. B. ein Bäckermeister seinem Nachbar 
gestatten, über seinen Hof zu gehen, zu fahren, zu reiten oder Vieh zu
	        
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