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setzung des Kaufpreises verlangen) kann. Für den Viehhandel gelten be—
sondere Vorschriften.
Bei der Miete gilt der Grundsatz, daß Kauf nicht Miete bricht, daß
der Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht zur Sicherung seiner Mietzins—
forderung an der eingebrachten Sache seines Mieters hat, daß Untermiete
ohne Erlaubnis des Vermieters nicht gestattet ist.
In dem Abschnitte des B. G. B. über unerlaubte Handlungen wird
die Tierhalterhaftung, die Ersatzpflicht für Wildschaden, Verletzung der
Amtspflicht geregelt. Ergänzt wird dieser Abschnitt durch eine Reihe von
Reichsgesetzen, z. B. Reichshaftpflichtgesetz bei Eisenbahn- und Fabrik—
betriebsunfällen, Automobilunfallgesetz, Gesetz über die Haftung des
Reiches für seine Beamten. Das Gesetz verlangt eine Vorteilsausgleichung,
wenn sich jemand ungerechtfertigt bereichertt hat. Das Sachenrecht
(3. Buch) regelt die Rechtsbeziehungen der Personen zu den körperlichen
Gütern, namentlich die Eigentums- und Besitzverhältnisse und das
Pfand (Hypothekenrecht), Die Rechtsordnung geht davon aus, daß nicht
nur der Eigentümer, sondern auch jeder Besitzer einer Sache rechtlich zu
schützen sei. „Sei im Besitze, und du wohnst im Recht.“
Bei beweglichen Sachen zeigt sich der Besitz besonders an der
direkten, körperlichen Beziehung zur Sache, z. B., wenn ich eine Brief—
tasche bei mir trage. Der Besitz kann in Eigentum übergehen, z. B.
durch Ersitzung, d. h. durch andauernden 10jährigen Eigenbesitz. Sonst
erwirbt man das Eigentum durch Übertragung (Übergabe) und zwar
selbst dann, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache war, es
sei denn, daß dem Erwerber hierbei böser Glaube zur Last fiele. Auch
durch Aneignung von herrenlosen Gegenständen (Fund, Vermischung)
kann man Eigentum erwerben.
Besonders geregelt ist heute der Erwerb von Grundstücken und Ge—
bäuden. Diese sind in besonderen Büchern eingetragen, die man Grund—
bücher oder Kataster (Grundsteuerrolle, Flurbücher) nennt. Der das
Kataster führende Beamte, der die Ab- und Zuschreibung der Grundstücke
und der Grundsteuer besorgt, ist der Katasterkontrolleur, die betreffende
Behörde das Katasteramt. Für den Erwerb, die Belastung (Hypotheken—
bestellung) bedarf es daher außer anderen Formerfordernissen einer Ein—
tragung in das Grundbuch. Die Erwerbsart an Liegenschaften heißt
Auflassung. Diese ist vor dem Grundbuchamte vorzunehmen (in
manchen Bundesstaaten auch vom Notar). Durch den bloßen Kaufvertrag,
mag er auch gerichtlich oder notariell beurkundet sein, wird ein Grundstück
noch nicht erworben.
Gehört eine Sache mehreren eigentümlich, so spricht man von Mit—
eigentum.
Nießbrauch ist die einem Dritten eingeräumte Befugnis, die
Nutzungen aus einer Sache zu ziehen. So hat z. B. der Nießbraucher
von einem Grundstücke, das einem andern eigentümlich gehört, die Be—
fugnis, die Mietzinsen für sich einzuziehen.
Grunddienstbarkeiten können in verschiedenster Weise an Grund-
stücken begründet werden, so kann z. B. ein Bäckermeister seinem Nachbar
gestatten, über seinen Hof zu gehen, zu fahren, zu reiten oder Vieh zu