fullscreen: Lehr- und Lesebuch für ländliche Fortbildungs- und Winterschulen

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schaft haftet entweder mit seinem ganzen Vermögen — unbeschränkte Haft— 
pflicht — oder nur mit einer im voraus bestimmten Summe — beschränkte 
Haftpflicht — für alle Verbindlichkeiten, welche die Genossenschaft eingeht. 
Leider ist diese Haftpflicht sehr oft das Schreckgespenst, welches Unkundige 
von genossenschaftlichen Zusammenschließungen zurückhält, und doch ist gerade 
sie der Grundstein der Genossenschaften und die erste Bedingung zu einer 
wirklich segenbringenden Tätigkeit derselben. Sie werden dadurch kredit— 
fähig, und Geldmänner sind bereit, ihre Kapitalien gegen mäßige Zinsen dar— 
zuleihen; es ist ja Sicherheit da. Allerdings kann die Haftpflicht unter 
Umständen gefährlich werden, wenn die Genossenschaft ihre Tätigkeit derart 
erweitert, daß die Mitglieder derselben das Geschäft nicht mehr übersehen 
und selbst beaufsichtigen können, wenn sie sich in gefährliche Unternehmungen 
einläßt, durch welche sie hohe Gewinne zu erzielen hofft u. a. m. Wenn aber 
tüchtige Männer die Geschäfte der Genossenschaft leiten, wenn die Aussichts— 
personen gewissenhaft ihre Schuldigkeit tun, und jedes Mitglied sowohl über 
sich als seinen Mitgesellschafter rücksichtslos ein wachsames Auge offen hat, 
so ist die Haftpflicht durchaus ungefährlich. 
Eine Genossenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten durch einen Vorstand, 
den Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Der Vorstand führt 
die Geschäfte und vertritt die Genossenschaft nach allen Richtungen; der Auf— 
sichtsrat überwacht den Vorstand bei seiner Geschäftsführung, und die General— 
versammlung entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten, für welche Vor— 
stand und Aufsichtsrat die Verantwortung nicht übernehmen können. 
Es ist zweckmäßig, ja notwendig, daß sich die einzelnen Genossenschaften 
zu größeren Verbänden zusammenschließen, welche die Aufgabe haben, die 
Einrichtung und die Geschäftsführung der Einzelgenossenschaften zu vervoll— 
kommnen, sie zu beaufsichtigen und gewisse Geschäfte für sie auszuführen. 
Die Genossenschaften im Dienste der Landwirtschaft. 
1. Landwirtschaftliche Konsumvereine. Sie bezwecken, die im 
Kleinhandel verteuerten und meist auch verschlechterten Lebensmittel, insbesondere 
aber die landwirtschaftlichen Bedarfsgegenstände, wie Saatgut, künstlichen 
Dünger, Futtermittel usw., durch den Einkauf im großen billig und gut 
für ihre Mitglieder zu beschaffen und dadurch deren Lage zu verbessern. Die 
Waren werden vom Vereinslager möglichst nur gegen Barzahlung entnommen, 
und der etwaige Geschäftsüberschuß wird zur Ansammlung eines Reserve— 
fonds — denn Verluste sind auch hier nicht ausgeschlossen — und zur Ge— 
winnverteilung (Dividende) an die Mitglieder verwendet. 
2. Landwirtschaftliche Magazinvereine Absatzgenossenschaften). 
Diese Vereine haben den Zweck, landwirtschaftliche Erzeugnisse im großen, 
also mit Umgehung des Zwischenhandels, zu verkaufen und dadurch sicherer 
und lohnender zu vexwerten. 
3. Molkereigenossenschaften. Sie gehören zu den sogenannten 
Produktivgenossenschaften, welche eine gemeinschaftliche Erzeugung und 
einen gemeinsamen Verkauf bezwecken. Jedes Mitglied einer Molkerei— 
genossenschaft liefert täglich die Milch seines ganzen Viehstandes, soweit solche
	        
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