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germanischen Ober- und Untereigentums den Begriff
des „vollen Eigentums" und der „Zeitpacht" setzte.
3. Die Rittergutsbesitzer zogen auf ihren Dörfern Verwaltung
und Untergericht an sich und mißbrauchten ihre obrigkeitliche
Gemalt zum eigenen Vorteil, da eine genügende Beanf-
sichtigung durch die Staatsgemalt fehlte.
4. Allmählich wurden die Adligen unbeschränkte Eigentümer
des Bauernlandes und Grundherren des jetzt zu Abgaben,
Hand- und Spanndiensten verpflichteten ursprünglich meist
sreien Bauernstandes (Freibauern wurden Zinsbauern).
5. Joachim II. gestattete (1540) den Gutsherren, „mutwillige"
Bauern jederzeit „auskaufen" zu dürfen (Zinsbauern
wurden Fronbauern).
6. Johann Georg erlaubte das sogar schon dann, wenn der
Gutsherr den Bauernhof zur Vergrößerung oder Ab¬
rundung des von ihm bewohnten Gutes brauchte.
7. Joachim Friedrich bestätigte den Landtagsbeschluß, der den
Bauern den Grundbesitz in andern Dörfern oder in Städten
verbot: der Bauer war an die Scholle gebunden
(Fronbauern wurden Hörige).
86. Wie kam der Gera er Hausvertrag (1598) zustande?
1. Johann Georg hatte feinem ältesten Sohne aus dritter Ehe
(Christian) die Neumark vermacht.
2. Joachim Friedrich weigerte sich (unter Berufung auf das
Hausgesetz des Albrecht Achilles) sie herauszugeben.
3. Der kinderlose Markgraf Georg Friedrich von Ansbach und
Bayreuth bot zum Ausgleich feinen Nachlaß in der Weife
an, daß Ansbach und Bayreuth an die zwei ältesten
Stiefbrüder des Kurfürsten, die fchlefifchen Besitzungen
Beutheu und Oderberg an diesen selbst fallen sollten.
87. Welche Mifjstände herrschte» bis zu Joachim Friedrichs Zeiten
in der Verwaltung?
1. Die Bürger verwalteten ihre Städte zum Teil selbst,
ohne dem Staate Rechenschaft schuldig zu sein.
2. Die Adligen übten aus ihren Gütern und Dörfern die
Verwaltung und Gerichtsbarkeit aus, ohue durch deu
Staat beaufsichtigt zu werdeu.
3. Die Geistlichen walteten in Kirche und Schule ohne
Verantwortlichkeit gegenüber dem Staate.